Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 146/24i
Worum es ging: Muss mir ein Geschäftspartner seinen Einkaufspreis verraten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei Geschäften zwischen Unternehmern bestehen in der Regel nur geringe Pflichten, über jene Umstände aufzuklären, die für den Preis maßgeblich sind. Dazu zählen etwa der eigene Einkaufspreis oder der Erhaltungszustand. Grund dafür ist die unterschiedliche Interessenlage der beiden Seiten.
Es gibt keine allgemeine Pflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände zu informieren, die seine Entscheidung beeinflussen könnten. Aufklären muss man aber dann, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.
Der Verkäufer muss Sie aufklären, wenn Sie deutlich gemacht haben, dass Ihnen ein bestimmter Punkt besonders wichtig ist und Sie dazu Auskunft wollen. Dasselbe gilt, wenn er wegen seiner überlegenen Fachkenntnisse zugleich als Ihr Berater auftritt; dann muss er Sie über jene Umstände aufklären, deren Bedeutung Sie mangels Fachwissen nicht erkennen, die für Ihre Entscheidung aber maßgeblich gewesen wären.
Zum Inhalt eines Vertrags gehören auch jene Eigenschaften, die bei solchen Geschäften üblicherweise vorausgesetzt werden, ebenso jene, die ausdrücklich vereinbart wurden. Irren Sie sich über eine solche Eigenschaft, betrifft Ihr Irrtum daher den Inhalt des Vertrags.
Hat Ihr Vertragspartner eine Aufklärungspflicht verletzt, können Sie den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Nach dieser älteren Rechtslage kam es dabei nicht darauf an, ob ihn an der unterlassenen Aufklärung ein Verschulden traf.
Ihr Vertragspartner muss Sie nicht über alles aufklären, was Ihre Entscheidung beeinflussen könnte. Aufklären muss er nur dort, wo Sie das nach den Regeln eines redlichen Umgangs erwarten durften. Die Pflicht endet dort, wo eine Gefährdung Ihrer Interessen nicht mehr objektiv vorhersehbar war.
Wenn Sie einen Anspruch aus der Gewährleistung geltend machen, müssen Sie den behaupteten Mangel auch beweisen.
Rechtskräftig wird nur die Entscheidung über den Anspruch, der geltend gemacht wurde. Die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Beurteilung werden davon grundsätzlich nicht erfasst.
In der Regel nicht. Wie weit ein Verkäufer aufklären muss, richtet sich nach der Ware und danach, welches Wissen er bei Ihnen voraussetzen darf. Hat erkennbar Ihr eigener Fachmann geplant und ausgeschrieben, darf der Verkäufer darauf vertrauen, dass dieser die Gefahren erkannt hat.
Nein. Einen Fehler des ersten Gerichts, den Sie in der Berufung nicht gerügt haben, darf das Berufungsgericht nicht aufgreifen, und Sie können ihn danach auch nicht mehr geltend machen. Etwas anderes gilt nur, wenn das höhere Gericht den Fehler von sich aus hätte wahrnehmen müssen.
Ob eine Bank ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt hat, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Der Oberste Gerichtshof greift hier nur ein, wenn die Beurteilung grob falsch ist und im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden muss.
Nein. Was Ihr Vertragspartner Ihnen sagen muss, richtet sich nach den Umständen Ihres Falles und nach dem, was im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Je größer der drohende Schaden ist, desto strenger ist der Maßstab.
Ob ein Unternehmer Sie über einen erkennbaren Umstand hätte warnen müssen und ob das Unterbleiben der Warnung ein Verschulden ist, hängt ganz vom einzelnen Fall ab. Eine solche Frage hat keine allgemeine Bedeutung und trägt daher regelmäßig kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Verbindlich wird nur die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, also das Ergebnis. Die Feststellungen zum Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung werden für sich allein betrachtet nicht rechtskräftig.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Urfahr, 30.11.2023, 17 C 215/20i-56
- Landesgericht Linz als Berufungsgericht, 04.09.2024, 35 R 12/24y-73
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ABGB § 871 ZPO § 508 ZPO § 510
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Geschäftszahl
8Ob146/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Peter Böck, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei D* GmbH, *, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 12.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. September 2024, GZ 35 R 12/24y-73, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Urfahr vom 30. November 2023, GZ 17 C 215/20i-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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