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Darf mein Ehepartner die Wohnung aus Geldnot aufgeben?

betrifft Ehegatten, Mieter, Wohnungseigentümer
Ihr Ehepartner darf die Wohnung nur aufgeben, wenn ihn die Umstände dazu zwingen. Dafür genügt eine gewisse Zwangslage; es müssen nicht alle anderen Möglichkeiten fehlen, und auch wirtschaftliche Gründe können ihn dazu nötigen. Ob ihm der Erhalt der Wohnung im Einzelfall dennoch zumutbar gewesen wäre, entscheidet eine Abwägung der Interessen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 05.12.2024 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Das Gesetz verlangt demnach (arg: "erzwungen") zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die ihn zur Aufgabe der Wohnung nötigt; eine echte "Zwangslage" im Sinne fehlender Alternativen ist aber nicht gefordert. Daher können auch wirtschaftliche Gründe den verfügungsberechtigten Ehegatten zur Wohnungsaufgabe nötigen. Ob ihm dann im Einzelfall dennoch die Erhaltung der Wohnung zumutbar gewesen wäre, ist auf Grund einer Interessenabwägung zu beurteilen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0015115 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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