Darf mein Ehepartner die gemeinsame Wohnung einfach aufgeben?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Mieter, Vermieter
Wer über die Ehewohnung verfügen kann, muss die Interessen des anderen Ehegatten so wahren, wie ein verständiger und vorsorglicher Benützer die eigenen wahrnehmen würde. Er darf keine einseitige rechtliche oder tatsächliche Veränderung vornehmen, die dem anderen die Nutzung der Wohnung erschwert. Hat er dagegen verstoßen, muss er den früheren Zustand möglichst wiederherstellen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 08.08.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Die Unterlassungspflichten und Beistandspflichten nach § 97 ABGB sind als Ausnormung der spezifischen Beistandspflicht des verfügungsberechtigten Ehegatten zu sehen, das qualifizierte Interesse des anderen an der Wohung so zu wahren, wie ein verständiger und versorglicher Benützer die eigenen Interessen wahrnähme. Im Vordergrund steht die Bewahrung eines gegebenen räumlichen Lebensbereiches als äußere Grundlage der Persönlichkeitsentfaltung. Die dem § 97 ABGB zugrundeliegende spezifische Beistandspflicht ist kein bloßer Ausfluss der Unterhaltspflicht, mag sie sich auch vielfach mit dieser überschneiden. Der Verfügungsberechtigte hat in Erfüllung seiner Beistandspflichten auch jede einseitige rechtliche oder tatsächliche Veränderung zu unterlassen, die dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten die Voraussetzungen der Wohnungsnutzung erschwert. (Hier: Aufdrängung der Mietrechte und der damit verbundenen Verpflichtungen ohne Zwang der Umstände). Nach erfolgter Verletzung von Unterlassungspflichten nach § 97 ABGB besteht die Verpflichtung zur tunlichsten Wiederherstellung des früheren Zustandes- (Hier: Anbot zur Fortsetzung des aufgekündigten Mietverhältnisses gegenüber dem hiezu bereiten Vermieter).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es widerspräche dem Schutzzweck des § 97 ABGB, die Klägerin für die Durchsetzung ihrer bislang gesicherten Ansprüche auf den Rechtsweg gegenüber einem Dritten zu verweisen. Die Klägerin dem Risiko eines derartigen Rechtsstreits auszusetzen, widerspricht dem Schutzgedanken des § 97 ABGB.OGH 6 Ob 136/13p, 24.10.2013
- Es widerspricht dem Regelungszweck des § 97 ABGB, bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten von diesem bezogenes Kinderbetreuungsgeld außer Acht zu lassen.OGH 6 Ob 84/11p, 24.11.2011
- Der auf § 97 ABGB gestützte Zahlungsanspruch ist daher kein bloßer Teil des Unterhaltsanspruchs, mag er sich mit diesem auch vielfach überschneiden; es handelt sich um einen familienrechtlichen Anspruch, der Ausfluss der spezifischen Beistandspflicht während aufrechter Ehe ist.OGH 4 Ob 71/09h, 14.07.2009
- Aufgrund eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses stehen dem anderen Ehegatten - dringendes Wohnbedürfnis und Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten vorausgesetzt - Unterlassungs-, allenfalls auch Wiederherstellungsansprüche gegen den anderen Ehegatten zu. Der verfügungsberechtigte Ehegatte hat dabei das qualifizierte Interesse des anderen Teils an der Wohnungsbenützung so zu wahren, wie es ein verständiger und vorsorgender Benützer die eigenen Wohnungsinteressen wahrnähme.OGH 1 Ob 162/00f, 30.01.2001
- Hat ein Ehegatte die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, verlassen und dient sie nicht mehr seinem dringenden Wohnbedürfnis, stehen ihm keine Ansprüche nach § 97 ABGB, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einverständnis mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zu.OGH 7 Ob 2061/96f, 17.07.1996
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Der verfügungsberechtigte Ehegatte hat das Interesse des anderen an der Wohnungsnutzung so zu wahren, wie ein verständiger und vorsorglicher Benützer die eigenen Interessen wahren würde.OGH 3 Ob 622/83, 21.12.1983
- Die Bestimmunng des § 97 ABGB nF gilt auch für den Fall einer Gefährdung des Wohnbedürfnisses durch rein tatsächliches Handeln oder Unterlassen.OGH 7 Ob 760/80, 19.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009534 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 5 Ob 101/24z, 08.08.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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