Kann ich einen Vertrag wegen Drohung wieder loswerden?
günstig für Bedrohter betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Vertragspartner
Ja, aber nur, wenn die Drohung schwer genug wiegt. Entscheidend ist, ob das angedrohte Übel, gemessen an Ihren persönlichen Verhältnissen, so bedeutsam war, dass Sie den Vertrag nur deshalb abgeschlossen haben. Bei einem leichteren Übel bleibt der Vertrag gültig, auch wenn die Drohung widerrechtlich war.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 22.03.2016 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1968)
Keine gegründete, wenn auch widerrechtliche Furcht, wenn das angedrohte Übel unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse des Bedrohten, nicht so schwerwiegend und bedeutsam war, dass sich der Bedrohte zur Abwendung des angedrohten widerrechtlichen Übels zu dem von ihm verlangten Abschluss des Vertrages entschloss ( Verkauf eines Unternehmens ).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016056 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 161/15k, 22.03.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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