Wie klage ich einen unter Druck geschlossenen Vertrag weg?
betrifft Kläger, Beklagte, Vertragspartner, Konsumenten
Wenn Sie einen unter Drohung geschlossenen Vertrag beseitigen wollen, richtet sich Ihr Begehren darauf, dass das Gericht den Vertrag aufhebt. Es geht also um eine Gestaltung durch das Gericht und nicht bloß um die Feststellung, dass etwas nicht gilt. Dasselbe gilt bei Irrtum und Täuschung; ein Irrtum kann auch bloß als Einwand geltend gemacht werden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1946, zuletzt bestätigt am 22.11.2023 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1946)
Begehren auf Nichtigerklärung eines Vertrages (bzw. auf Ausspruch der Nichtigkeit der Vertrages) wegen Zwanges (Drohung) ist ein Rechtsgestaltungsbegehren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Anfechtung eines Vertrages wegen Willensmängeln handelt es sich um Rechtsgestaltung.OGH 10 Ob 2422/96s, 22.05.1997
- Die Irrtumsanfechtung kann auch nur durch Einrede geltend gemacht werden.OGH 7 Ob 526/96, 21.02.1996
- Hier: Klage auf Feststellung der Nichtigkeit wegen Verstoßes<br/>gegen TirGVG; es bedarf keiner Prüfung ob die Voraussetzungen des § 228 ZPO vorliegen.OGH 5 Ob 508/89, 07.02.1989
- Die Nichtigkeit eines Scheingeschäftes gemäß § 916 Abs 1 ABGB ist mit Feststellungsklage geltend zu machen.OGH 8 Ob 570/84, 08.11.1984
- Auch wegen Irrtum, List, SittenwidrigkeitOGH 6 Ob 85/72, 10.05.1972
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Anfechtung wegen Irrtums, List oder wegen einer durch das<br/>Gesetz ausdrücklich eingeräumten Anfechtbarkeit: Rechtsgestaltungsklage!OGH 1 Ob 30/69, 06.02.1969
- Anders die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen dem Beklagten und einem Dritten geschlossenen Vertrages.OGH 5 Ob 204/66, 13.10.1966
- Anfechtung wegen List nach § 870 ABGB.OGH 1 Ob 30/65, 03.03.1965
- Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes gemäß § 865 ABGB.OGH 6 Ob 309/64, 20.01.1965
- Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums erfolgt mittels Feststellungsklage; diese Klage wird allerdings nicht auf § 228 ZPO. gegründet, sondern aus dem Privatrecht gewährt, nämlich im Hinblick auf die Bestimmung des § 1487 ABGB. und damit ohne Nachweis eines Interesses an der alsbaldigen Feststellung.OGH 2 Ob 295/54, 16.06.1954
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014815 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 27.
- OGH 7 Ob 184/23v, 22.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 35/17w, 20.02.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 870
- ABGB § 871
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
- ZPO § 228
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Voraussetzungen der Anfechtung wegen Drohung
Vertragsrecht · Drohung beim Zustandekommen eines Vertrages
Vertragsrecht · Drohung beim Vertragsabschluss
Vertragsrecht · Gerichtliche Aufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte
Vertragsrecht · Drohung beim Vertragsabschluss