Kann man die Irrtumsanfechtung im Vertrag ausschließen?
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Nein. Das Recht, wegen Irrtums anzufechten, kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, weil es kein Recht aus dem Vertrag ist, sondern sich aus einem Mangel beim Abschluss ergibt. Es erfasst auch mündliche Zusagen, die vom schriftlichen Vertrag abweichen, selbst wenn dieser für Änderungen die Schriftform verlangt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Die durch Vertrag nicht ausschließbare Irrtumsanfechtung, weil sie kein Recht aus dem Vertrag ist, ermöglicht auch die Anfechtung der vom schriftlichen Vertrage abweichenden Zusagen ( vgl EvBl 1965/302 S 464 ).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Recht zur Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums, auch wegen von einem schriftlichen Vertrag mit Schriftformvorbehalt für Abänderungen abweichender mündlicher Zusagen, kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, da es kein Recht aus dem Vertrag ist, sondern sich aus einem Mangel beim Abschluss des Vertrags ableitet. (Hier: Die klagende Partei hat durch die ihr zurechenbaren mündlichen Zusicherungen über den Umfang des Rechts der Schiabfahrt und des Gehens einen beachtlichen Geschäftsirrtum bei den Beklagten zu verantworten).OGH 1 Ob 154/15a, 17.09.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016130 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 214/19k, 20.02.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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