Muss mir die Bank erklären, wofür ich hafte?
günstig für Kunde betrifft Bankkunden, Konsumenten, Bürgen, Kreditnehmer, Banken
Verwendet eine Bank eigene Vertragsformulare, muss sie geschäftlich unerfahrene Kunden aufklären. Sie soll damit verhindern, dass Sie sich über den Umfang Ihrer eigenen Verpflichtungen wesentlich irren.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Die Bank trifft bei Abschluss von Verträgen auf Grund von ihr verfasster Formulare jedenfalls insofern die Pflicht zur Aufklärung geschäftlich unerfahrener Kunden, dass diese sich nicht über den Umfang der sie persönlich treffenden Leistungsverpflichtungen in einem wesentlichen Irrtum befinden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Beratungspflicht und Warnpflicht einer Bank im Rahmen einer Scheckeinlösung.OGH 7 Ob 169/07i, 29.08.2007
- Hier: AGB-Einbeziehung, wenn sich die Bank einer Vertragssprache bedient, die deren Kunde nicht beherrscht und die außerdem von der Verhandlungssprache abweicht.OGH 1 Ob 30/04z, 16.04.2004
- Die Anforderungen an die Bank bei der ihr obliegenden Aufklärungspflicht, die auch durch deren Schweigen verletzt werden kann, dürfen zwar nicht überspannt werden, weil dem Bankkunden zugemutet werden kann, selbst seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren, vom Kreditinstitut ist aber zu fordern, dass es keine Vertragsgestaltung wählt, die das Ausmaß der Verpflichtungen unklar lässt und damit zu Irrtümern Anlass gibt.OGH 1 Ob 29/01y, 27.11.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016182 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 3 Ob 77/25g, 26.11.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 871
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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