Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.11.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 77/25g

Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.

Verwendet eine Bank eigene Vertragsformulare, muss sie geschäftlich unerfahrene Kunden aufklären. Sie soll damit verhindern, dass Sie sich über den Umfang Ihrer eigenen Verpflichtungen wesentlich irren.

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Ja. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen klar und durchschaubar sein. Sie sollen sich daraus verlässlich über Ihre Rechte und Pflichten informieren können. Sie dürfen nicht durch ein unklares oder falsches Bild Ihrer Lage davon abgehalten werden, Ihre Rechte durchzusetzen.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.

Vertragsbestimmungen, die unklar oder unverständlich sind, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Sie werden auch nicht auf ein zulässiges Maß zurückgestutzt. Das gilt ebenso in einem Verfahren, das nur Sie und Ihren Vertragspartner betrifft.

Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.

Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden danach ausgelegt, wie sie ein durchschnittlicher Kunde dieser Vertragsart versteht. Maßgeblich ist also nicht das Verständnis eines Fachmanns.

Nein. Zahlen Sie einen Immobilienkredit vorzeitig zurück, verringern sich nur die Zinsen und die von der Laufzeit abhängigen Kosten. Einmalige Kosten wie Bearbeitungsgebühren, die den allgemeinen Aufwand abgelten, sind laufzeitunabhängig und müssen nicht anteilig erstattet werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 ABGB § 988 KSchG § 6

Entscheidungstext

87 Absätze, 30.741 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Geschäftszahl

3Ob77/25g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. J* H*, und 2. S* H*, beide vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 9.450 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2025, GZ 1 R 209/24t-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 24. Oktober 2024, GZ 7 C 311/24x-16, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.100,52 EUR (darin enthalten 183,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail