Muss mich die Bank über die Lage des Kreditnehmers aufklären?
günstig für Bank betrifft Bürgen, Pfandbesteller, Banken, Kreditnehmer
Die Bank muss einen Bürgen vor dem Abschluss nicht über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufklären. Ebenso wenig ist es üblich, dass sie jemandem, der ein Pfand beistellt, Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers gibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
So wie die Bank nicht verpflichtet ist, einen Bürgen vor dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrages über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären ist es auch nicht üblich, dass die Bank demjenigen, der ein Pfand beistellt, Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers erteilt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: nicht unbeträchtliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten am Projekt des Kreditnehmers und damit auch an der Kreditgewährung.OGH 10 Ob 19/23a, 31.10.2023
- Hier: Nach den Feststellungen wusste die Pfandbestellerin über die finanzielle Lage des Unternehmens ihres Ehemanns ohnehin genau Bescheid. Ferner steht fest, dass sie die Haftung auch übernommen hätte, wenn sie von der Bank über die unzureichende Bonität ihres Ehemanns und das erhöhte Risiko ihrer Inanspruchnahme belehrt worden wäre.OGH 6 Ob 40/16z, 30.05.2016
- Hier: Zur Beratungspflicht und Warnpflicht einer Bank im Rahmen einer Scheckeinlösung.OGH 7 Ob 169/07i, 29.08.2007
- Kann ein Projekt nicht ausfinanziert werden, so ist dessen Scheitern im Hinblick auf die fehlenden Eigenmittel, die dies ausgleichen könnten, absehbar und im Sinne der Judikatur auch unmittelbar bevorstehend. In einem solchen Fall treffen nämlich die Bank Aufklärungspflichten und Warnpflichten, auch wenn sie im Allgemeinen zu keiner tiefgreifenden Prüfung der Realisierbarkeit des vom Hauptschuldner geplanten Projektes verpflichtet ist.OGH 7 Ob 260/06w, 28.03.2007
- Legte eine Bank bei der Prüfung der Ausfinanzierung des Projektes alle Förderungen zugrunde, obwohl noch keine verbindlichen Förderzusagen vorlagen, also nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes und damit der künftige Bestand des Unternehmens vor Aufnahme des Betriebs gesichert war, hätte eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank bestanden, dass die Förderungen zwar mündlich zugesagt, aber noch nicht bewilligt wurden und daher zurzeit nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes gesichert ist, bevor sie mit den wirtschaftlich an dem Projekt nicht Beteiligten Hypothekarverträge abschloss.OGH 7 Ob 260/06w, 28.03.2007
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Die Annahme einer solchen Warnpflicht würde von der Bank verlangen, gegen ihr Geschäfts- und Sicherungsinteresse zu agieren, hat doch die Übernahme einer Pfandhaftung durch einen Dritten geradezu den Zweck, auch eine nach der derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage des Hauptschuldners nicht (vollständig) gesicherte und daher riskante Kreditgewährung zu ermöglichen.OGH 1 Ob 93/02m, 11.06.2002
- Der Pfandbesteller darf vor allem auch nicht damit rechnen, die Bank werde in seinem Interesse eine tiefgehende Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners vornehmen und ihn über deren Ergebnis aufklären, sollte eine Pfandbestellung nicht risikolos möglich sein.OGH 1 Ob 93/02m, 11.06.2002
- Lediglich wenn für die Bank erkennbar ist, dass der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners unmittelbar bevorstehe oder dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein werde, und die Bank damit rechnen muss, dass diese Umstände dem nahen Angehörigen nicht ebenfalls bekannt seien, hat sie im Rahmen der vorvertraglichen Beziehung eine entsprechende Aufklärungs- und Warnpflicht zu erfüllen.OGH 1 Ob 93/02m, 11.06.2002
- Hier: Naher Angehöriger.OGH 8 Ob 2315/96s, 27.03.1997
- Dies gilt erst recht dann, wenn der Bürge in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht, von dessen finanziellen Schwierigkeiten bereits weiß und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann.OGH 8 Ob 11/92, 25.06.1992
- Nur wenn der Gläubiger erkennt, dass der Bürge von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts weiß, besteht eine Mitteilungspflicht.OGH 8 Ob 629/89, 07.09.1989
- Nichts anderes gilt für den Bürgen und Zahler.OGH 5 Ob 530/84, 03.04.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026779 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 26.
- OGH 9 Ob 37/24t, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 19/23a, 31.10.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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