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Wie viel weniger zahle ich, wenn ich mich geirrt habe?

betrifft Käufer, Verkäufer, Konsument, Unternehmer
Bei der Anpassung eines Vertrags wegen eines Irrtums wird nicht einfach der Unterschied zwischen vereinbartem und wirklichem Wert abgezogen. Ihre Leistung wird verhältnismäßig gekürzt: Der vereinbarte Preis muss sich zum geminderten Preis so verhalten wie der Wert der Sache ohne Mangel zu ihrem Wert mit Mangel.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Die Vertragsänderung, die § 872 ABGB dem Irrenden einräumt, besteht nicht einfach im Unterschied zwischen der vereinbarten und dem wirklichen Wert der Leistung, es ist vielmehr die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig im Sinne einer relativen Berechnungsmethode zu ändern, der vereinbarte Preis muss sich zum geminderten Preis so verhalten, wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016260 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 16.

Im Gesetz

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