Wird der Preis angepasst, wenn sich beide geirrt haben?
betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragspartner
Betrifft der gemeinsame Irrtum keinen wesentlichen Punkt, bleibt der Vertrag bestehen. Das gilt, wenn der Vertrag ohne den Irrtum mit einem anderen Inhalt zustande gekommen wäre und sich dieser Inhalt ermitteln lässt. Der Vertrag wird dann angepasst, indem die Leistung des Irrenden verhältnismäßig gekürzt wird.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Gemeinsamer Irrtum ist für beide Teile unwesentlich, wenn er nach objektiven Maßstab den Vertrag nicht verhindert hätte, sondern dieser nur mit einem anderen Inhalt, den man ermitteln kann, zustande gekommen wäre; die vorzunehmende Vertragskorrektur besteht darin, dass die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig gemindert wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dabei ist von einer redlichen Gesinnung beider Parteien auszugehen.OGH 3 Ob 503/89, 26.04.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016228 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 8 Ob 136/24v, 28.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 16/20a, 20.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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