Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 96/23k
Worum es ging: Haftet mein Vertragspartner für Aussagen seines Verhandlungsgehilfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer für die Vertragsverhandlungen einen Gehilfen einsetzt, muss sich einen von diesem verursachten Irrtum zurechnen lassen wie einen eigenen. Entscheidend ist, dass er den Verhandlungsführer zu seiner Vertrauensperson gemacht hat.
Bei der Anpassung eines Vertrags wegen eines Irrtums wird nicht einfach der Unterschied zwischen vereinbartem und wirklichem Wert abgezogen. Ihre Leistung wird verhältnismäßig gekürzt: Der vereinbarte Preis muss sich zum geminderten Preis so verhalten wie der Wert der Sache ohne Mangel zu ihrem Wert mit Mangel.
Wer auf der Seite Ihres Vertragspartners steht, für diesen als Organ oder Hilfsperson aufgetreten ist und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, ist kein Dritter. Sein Verhalten trifft daher Ihren Vertragspartner unmittelbar.
Wer im Gebrauchtwagenhandel ein Fahrzeug kauft und selbst abholen soll, darf davon ausgehen, dass es fahrbereit ist. Üblichen Verschleiß müssen Sie hinnehmen, grobe Mängel, die die Fahrbereitschaft erheblich beeinträchtigen, aber nicht. Ein Wagen, dessen Bremsflüssigkeit fehlt, sodass die Bremsen schon nach kurzer Strecke völlig versagen, ist nicht fahrbereit.
Hat Ihnen der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesagt, auf die Sie sich verlassen durften, haftet er dafür auch dann, wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde.
Ein Verzicht wird im Zweifel eng ausgelegt. Haben Sie nur für Baumängel auf Gewährleistung verzichtet, darf das nicht auch auf Rechtsmängel erstreckt werden.
Ja. Sie können auch auf Ansprüche wegen verborgener Mängel wirksam verzichten; ein umfassender Verzicht erfasst grundsätzlich sogar Mängel bei gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Nicht erfasst sind arglistig verschwiegene Mängel und das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften, und im Zweifel wird ein solcher Verzicht eng ausgelegt.
Auch bei einem wesentlichen Mangel, der sich nicht beheben lässt, müssen Sie den Vertrag nicht auflösen. Sie können stattdessen den Preis mindern, und zwar bis auf jenes Entgelt, das der noch möglichen Nutzung entspricht.
Die Minderung wird nach jenem Verhältnis berechnet, in dem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der mangelfreien Sache zum Wert der mangelhaften Sache gestanden wäre. Haben Sie über dem Wert erworben, können Sie mehr als den reinen Minderwert abziehen; haben Sie unter dem Wert erworben, weniger als den ganzen Minderwert.
Haben Sie beim Pachtvertrag erklärt, das Objekt aus eigener Wahrnehmung zu kennen und auf jede Gewährleistung zu verzichten, erfasst das grundsätzlich auch geheime Mängel. Auf den Verzicht kann sich der Verpächter aber nicht berufen, wenn er bestimmte Eigenschaften zugesagt oder Mängel arglistig verschwiegen hat oder wenn die Mängel die Sache von vornherein völlig unbrauchbar machen.
Ja. Ihr Vertragspartner steht für Gehilfen nicht nur ein, wenn diese die Hauptleistung erbringen. Er haftet auch dann, wenn er die Erfüllung der begleitenden Schutz- und Sorgfaltspflichten anderen überträgt. Auch die Verletzung von Pflichten vor dem Vertragsabschluss wird ihm zugerechnet.
Ja. Wer einen Vermittler oder Vertreter einsetzt, muss sich dessen Verhalten beim Anbahnen und Abschließen des Vertrags zurechnen lassen. Das gilt auch für Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten vor dem Vertragsabschluss und für irreführendes Verhalten. Auch selbständige Berater werden zugerechnet, wenn sie im Pflichtenkreis des Unternehmens tätig werden.
Nein. Je mehr Vergleichspreise herangezogen werden, desto eher trifft die Schätzung die wirklichen Verhältnisse, auch wenn die Werte weit auseinanderliegen. Ausscheiden darf man nur Preise, die feststehend nicht zählen, etwa aus besonderer Vorliebe gezahlte Preise oder Scheinpreise.
Maßgeblich ist der Preis, der für eine solche Sache im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen. Außergewöhnliche persönliche Umstände wie Spitzenpreise oder Liebhaberpreise bleiben außer Betracht.
Wie sehr der Bestohlene an der gestohlenen Sache hing, spielt für die Höhe des Schadens keine Rolle. Dass nur ein kleiner Kreis von Menschen so etwas kauft, etwa bei Antiquitäten, macht den bei diesen Käufern üblichen Preis aber noch nicht zu einem bloßen Liebhaberpreis.
Nein. Die Preisminderung muss nicht beim Verkehrswert der mangelhaften Sache haltmachen. Sie kann daher auch weiter reichen, als es diesem Wert entspricht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 13.07.2023, 15 R 134/23w-57
Zitierte Paragrafen
ABGB § 934 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 5.371 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.01.2024
Geschäftszahl
8Ob96/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R* G*, vertreten durch Mag. Peter Miklautz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S* P*, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 60.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Juli 2023, GZ 15 R 134/23w-57, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).