Nach welcher Methode wird mein Vertrag nach einem Irrtum angepasst?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 13.02.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese schafft den Ausgleich für die durch den Willensmangel gestörte subjektive Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen.OGH 3 Ob 236/01d, 20.03.2002
- Anpassung des Vertrages nach der subjektiven Äquivalenz.OGH 9 ObA 52/87, 15.07.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014772 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 20.
- OGH 9 Ob 29/24s, 13.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 111/24z, 13.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 83/24g, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 85/24a, 23.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 139/23i, 23.01.2024, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, wenn Sie eine Sache nur der Gattung nach gekauft haben. Bei Vertragsabschluss steht noch nicht fest, welches Stück geliefert wird, ein Irrtum über dessen Eigenschaften ist daher nicht denkbar. Etwas anderes gilt nur, wenn die ganze Gattung denselben Mangel aufweist.
Nein. Eine Rechnung ist wie eine Quittung nur eine Beweisurkunde und kein Rechtsgeschäft; die Regeln über den Irrtum gelten für sie nicht. Der Verkäufer kann daher trotz einer fehlerhaften Rechnung den vereinbarten Kaufpreis fordern. Nur in einer vorbehaltlosen Unterlassung bei der Rechnungslegung könnte ausnahmsweise ein Verzicht liegen.