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Muss der Handwerker nachbessern, wenn er nicht gewarnt hat?

günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Bauherren, Unternehmer, Handwerker
Verlangen Sie die Behebung eines Mangels, der auf eine verletzte Warnpflicht zurückgeht, gehen Sie damit über den Vertrag hinaus, weil ein anderes oder größeres Werk hergestellt werden müsste. Der Anspruch scheitert daran nicht zwingend. Er setzt aber voraus, dass Sie den Vertrag wegen des Irrtums ausdrücklich anpassen wollen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 27.06.2024 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Begehrt der Besteller die Verbesserung eines durch Verletzung der vorvertraglichen Warnpflicht des Unternehmers ausgelösten Mangels, überschreitet er mit diesem Verlangen die Grenzen des Vertrags, müsste doch mit der Verbesserung im Detail ein anderes bzw umfangreicheres Werk hergestellt werden. Der Verbesserungsanspruch muss daran aber nicht scheitern, doch bedarf die begehrte Änderung des Vertragsgegenstandes einer auf Rechtsgestaltung abzielenden irrtumsrechtlichen Erklärung (Vertragsanpassung).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016270 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

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