Zum Inhalt springen

Entfällt die Warnpflicht, wenn ein anderer schlecht vorgearbeitet hat?

günstig für Besteller betrifft Bauherren, Besteller, Unternehmer, Handwerker
Nein. Der Unternehmer muss Sie auch dann warnen, wenn das beigestellte Material untauglich oder eine Vorarbeit mangelhaft war, und ebenso, wenn Sie fachkundig beraten waren. Das Verschulden eines Dritten, der die Vorstufe schlecht ausgeführt hat, mindert seine Verantwortung Ihnen gegenüber nicht. Bei einem fachkundigen Besteller darf er allerdings annehmen, dass dieser die Tauglichkeit seiner Anweisungen selbst geprüft hat; im Regelfall wiegt die Verantwortung des Unternehmers dennoch schwerer.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (19 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1973)

Auch wenn der Besteller sachkundig beraten war, war der Unternehmer bei Untauglichkeit eines beigestellten Stoffes beziehungsweise die mangelhafte Vorarbeit des Bestellers nicht von der Warnpflicht befreit. Auch das Verschulden eines Dritten (eines Unternehmers der die Vorstufe des Werkes mangelhaft ausführte) schmälert die Verantwortung des Unternehmers gegenüber dem Besteller nicht (SZ 35/73).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021930 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 19.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Vom Besteller vorgegebenes Material
Vertragsrecht · Umfang der Warnpflicht des Unternehmers
Vertragsrecht · Warnpflicht der Baufirma
Vertragsrecht · Adressat der Warnpflicht beim Werkvertrag
Vertragsrecht · Untaugliche Pläne und Warnpflicht