Warum muss mich der Handwerker vor Problemen warnen?
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Die Warnung soll verhindern, dass Ihr Material und Ihr sonstiges Vermögen zu Schaden kommen. Vor allem soll sie Ihnen ermöglichen, an der ordentlichen Herstellung mitzuwirken, indem Sie den untauglichen Stoff oder die falsche Anweisung ändern. Deshalb gehört sie zur Hauptleistung, wenn das Werk nach einer solchen Änderung gelingen kann; ist es von vornherein aussichtslos, ist sie eine Nebenpflicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (20 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
§ 1168a Satz 3 ABGB bringt die allgemeine Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht des Schuldners (vertragliche Nebenpflicht) in der speziell auf den Werkvertrag zugeschnittenen Warnpflicht zum Ausdruck.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Warnpflicht ist eine werkvertragliche Nebenpflicht, die die Interessen des Werkbestellers wahren soll, wenn die vom Unternehmer erkannte oder für ihn erkennbare Gefahr besteht, dass das Werk wegen außerhalb der unmittelbaren Sphäre des Unternehmens liegender Umstände auf Bestellerseite misslingen und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen könnte.OGH 3 Ob 150/04m, 30.06.2005
- Diese verschiedenen Funktionen der Warnpflicht bestehen allerdings nicht in jedem Fall nebeneinander. Sie ist Hauptleistungspflicht des Werkunternehmers, wenn das Werk bei Änderung des untauglichen Beitrags (zum Beispiel Änderung der Anweisung) voraussichtlich gelingen wird; sonst - also bei anfänglicher Unmöglichkeit - ist sie Nebenpflicht.OGH 3 Ob 313/01b, 29.01.2003
- Die in § 1168a ABGB vorgesehene Warnung dient der Verhinderung von Beeinträchtigungen der Güter des Gläubigers, insbesondere auch des zur Verfügung gestellten Stoffes (Schutzpflicht) und der Vermeidung von nachteiligen Folgen im sonstigen Vermögen (Sorgfaltspflicht). Sie soll aber vor allem die ordnungsgemäße Erbringung der geschuldeten Leistung selbst ermöglichen, soll doch der Werkbesteller durch die Aufklärung des Werkunternehmers über den Mangel des Stoffs oder der Anweisung in die Lage versetzt und veranlasst werden, in tauglicher Weise an der tadellosen Erfüllung des Werks mitzuwirken. Die Warnpflicht ist also auch ein Teil der Hauptleistungspflicht.OGH 3 Ob 313/01b, 29.01.2003
- Nebenverpflichtung zur Anleitung und Aufklärung.OGH 3 Ob 532/90, 25.04.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022086 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 20.
- OGH 1 Ob 166/24d, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 165/24g, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 33/21k, 24.03.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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