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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2018 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 230/17p

Worum es ging: Kann ich die Zahlung verweigern, wenn der Handwerker nicht warnte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hätten Sie bei einer Warnung des Unternehmers einen zusätzlichen Auftrag außerhalb des Werks erteilt und würde das Werk damit einwandfrei funktionieren, können Sie diese zusätzliche Arbeit nicht über die Gewährleistung verlangen. Sie brauchen dafür eine Anpassung des Vertrags wegen des Irrtums. Ohne eine solche Anpassung dürfen Sie die Zahlung nicht verweigern.

Verlangen Sie die Behebung eines Mangels, der auf eine verletzte Warnpflicht zurückgeht, gehen Sie damit über den Vertrag hinaus, weil ein anderes oder größeres Werk hergestellt werden müsste. Der Anspruch scheitert daran nicht zwingend. Er setzt aber voraus, dass Sie den Vertrag wegen des Irrtums ausdrücklich anpassen wollen.

Welche Interessen ein Vertrag schützen soll, wird aus seinem Sinn und Zweck ermittelt. Statt einer allgemeinen Betrachtung kommt es auf den konkreten Vertragszweck an, und schon der Vertragstyp oder die Höhe des Entgelts kann die Haftung begrenzen. Danach richtet sich auch, ob jemand Schäden ersetzen muss, die daraus entstehen, dass der andere seinerseits Verträge mit Dritten nicht erfüllen kann.

Sie können nur verlangen, so gestellt zu werden, wie Sie stünden, wenn man Sie ordentlich aufgeklärt hätte. Ersetzt werden also nur die Mehrkosten, die durch die unterbliebene Warnung entstanden sind. Kosten, die auch bei rechtzeitiger Warnung angefallen wären, etwa ein von vornherein höherer Preis, bleiben bei Ihnen.

Was Sie sinnvoll aufwenden, um einen drohenden Schaden abzuwenden, muss Ihnen derjenige ersetzen, der den Schaden verursacht hat. Ersetzt wird aber nur, was zweckmäßig war.

Sie werden so gestellt, wie Sie stünden, wenn rechtzeitig gewarnt worden wäre. Ersetzt werden daher jene Kosten, die nötig sind, um den vereinbarten Zustand herzustellen, nicht aber Ihr Interesse an dem Werk als solchem. Kosten, die Sie auch bei einer Warnung hätten tragen müssen, bekommen Sie nicht ersetzt.

Manchmal soll ein Werk ein bestimmtes Ergebnis bringen, das mit den vertraglich vorgesehenen Mitteln gar nicht erreichbar ist. Genau dann stellt sich die Frage, wer jene Kosten trägt, die ohnehin angefallen wären. Diese Kosten nennt man Sowieso-Kosten.

Eine Verbesserung durch den Übergeber müssen Sie nur dann nicht mehr hinnehmen, wenn Sie das Vertrauen in seine Fähigkeiten in schwerwiegender Weise verloren haben. Dass seine Leistung mangelhaft war, reicht dafür allein nicht aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168a ABGB § 1298 ABGB § 1487 ABGB § 1489 ABGB § 872 ABGB § 933 ABGB § 933a ZPO § 273 ZPO § 52

Entscheidungstext

63 Absätze, 25.235 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Geschäftszahl

2Ob230/17p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. R* G*, vertreten durch Appiano & Kramer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A* L* eU, *, vertreten durch Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in Rekawinkel, wegen Verbesserung (Streitwert 38.400 EUR) und Feststellung (Streitwert 6.600 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Oktober 2017, GZ 5 R 90/17t-65, mit welchem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20. April 2017, GZ 29 Cg 89/14d-58, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird in ihrem Punkt 2 dahin abgeändert, dass sie als Teilurteil lautet:

„Das Begehren auf Feststellung, die beklagte Partei hafte der klagenden Partei für die angemessenen Kosten einer örtlichen Bauaufsicht bei der Verbesserung des Fenstereinbaus, wird abgewiesen.“

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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