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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 509

2) der Fruchtnießung. § 509. Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Hat ein Fruchtnießer die Wohnung vermietet, erlischt Ihr Mietvertrag nicht, wenn dessen Recht endet; der Eigentümer tritt in den Vertrag ein und muss Sie ordnungsgemäß aufkündigen. Außerhalb des Mietrechtsschutzes wird der Vertrag dabei zu einem solchen auf unbestimmte Dauer mit den gesetzlichen Fristen. Zu einer weit über den Tod hinausreichenden fast unentgeltlichen Überlassung war der Fruchtnießer allerdings nicht berechtigt.

Ein Recht, eine fremde Sache zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen, kann sich auch auf eine einzelne Wohnung oder ein Geschäftslokal beziehen. Es muss nicht das ganze Haus betreffen.

Ja. Als Fruchtnießer stehen Ihnen alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu, also auch das Recht, die Sache zu vermieten oder zu verpachten. Das Entgelt steht Ihnen zu, und der Eigentümer ist von Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen. Ein bloßes Recht auf die Erträgnisse einer Sache gibt diese Befugnisse dagegen nicht.

Ja. Wer von jemandem mietet, der ein umfassendes Nutzungsrecht am Haus hat oder eine vergleichbare Stellung innehat, wird Hauptmieter und nicht Untermieter. Der Berechtigte am ganzen Haus vermittelt solche Hauptmietrechte, wer nur an einer einzelnen Wohnung berechtigt ist, dagegen nicht.

Nein. Hat Ihnen jemand vermietet, dem die Wohnung nicht gehört, der sie aber nutzen und verwerten durfte, bleibt Ihr Mietvertrag auch nach dem Ende dieses Rechts aufrecht. Ob dieses Recht im Grundbuch stand, spielt keine Rolle. Der Eigentümer tritt in den Vertrag ein und muss ordentlich kündigen, um eine Räumung zu erreichen.

Ein persönliches Recht wie ein Fruchtgenuss kann seiner Ausübung nach weitergegeben werden, doch bleibt gegenüber dem Eigentümer allein der ursprünglich Berechtigte berechtigt und verpflichtet. Das übertragene Recht endet spätestens mit dem Tod des ursprünglich Berechtigten, bei einer juristischen Person mit deren Ende. Es wird auch nur mit jenen Beschränkungen übertragen, die dem ursprünglich Berechtigten auferlegt waren.

Auf das Verhältnis zwischen dem Fruchtgenussberechtigten eines Anteils und den Eigentümern der übrigen Anteile sind die Regeln über gemeinsames Eigentum sinngemäß anzuwenden. Der Eigentümer des belasteten Anteils ist von Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen. Dasselbe gilt im Verhältnis zwischen zwei Fruchtgenussberechtigten verschiedener Anteile.

Nein. An einem rechnerischen Anteil an einer Liegenschaft kann ein umfassendes Nutzungsrecht bestehen, ein Wohnrecht dagegen nicht. Der Grund ist, dass einem bloßen Miteigentümer kein Recht auf die Nutzung eines bestimmten Teils zusteht. Auch ein Nutzungsrecht an einem räumlich bestimmten Teil kann ein einzelner Miteigentümer nicht allein einräumen, dazu braucht es die Zustimmung der anderen.

Steht an einem Anteil ein Fruchtgenussrecht, übt der Fruchtgenussberechtigte anstelle des belasteten Miteigentümers die Nutzungs- und Verwaltungsrechte allein aus. Er kann daher auch einen Antrag zur Bildung, Erhöhung oder Verminderung der Rücklage stellen. Beim Anteil eines Wohnungseigentümers gilt dabei nichts anderes als beim Anteil eines schlichten Miteigentümers.

Ja. Ein Fruchtgenussrecht erlischt, wenn der Berechtigte darauf verzichtet. Es muss also nicht bis zu seinem Tod bestehen bleiben.

Der Fruchtnießer. Wer ein Fruchtgenussrecht an einem Miteigentumsanteil hat, übt die Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse aus, die sonst dem Anteilseigentümer zustehen. Das gilt auch im Wohnungseigentum: Der Eigentümer hat dann kein Recht auf Benützung und Verwaltung der Wohnung und der allgemeinen Teile.

In der Regel nicht. Besteht bereits ein Recht auf volle Nutzung der ganzen Liegenschaft, kann daneben kein weiteres Nutzungs- oder Wohnrecht eingetragen werden, weil sich die Rechte überschneiden würden. Möglich bleibt die Eintragung eines Ausgedinges. Der ältere Berechtigte müsste sein Recht räumlich einschränken lassen.

Nein. Ein Fruchtgenuss gibt Ihnen das Recht, eine fremde Sache voll zu nutzen, ohne ihre Substanz anzugreifen, und entsteht bei eingetragenen Liegenschaften erst mit der Eintragung im Grundbuch. Zielt die Vereinbarung in Wahrheit darauf ab, Ihnen die Stellung eines Eigentümers zu verschaffen und dem Vertragspartner alle Befugnisse zu entziehen, kann das Recht nicht eingetragen werden.

Das Fruchtgenussrecht gibt Ihnen das Recht, eine fremde Sache voll zu nutzen, und wirkt gegen jeden. Ein bloßes Recht auf die Erträge einer Sache ist damit noch nicht gleichzusetzen. Gegenstand können auch Anteile oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein.

Nein. Ein Leasingvertrag ähnelt zwar einem Fruchtgenuss, ist aber kein solches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Es handelt sich um einen eigenständigen Vertrag nach Schuldrecht, der ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet.

Nein, nicht an den halben Anteilen. Bei gemeinsamem Wohnungseigentum dürfen die beiden Anteile am Mindestanteil nicht unterschiedlich belastet sein, ein wechselseitiges Fruchtgenussrecht am jeweils halben Anteil ist daher nicht eintragbar. Zulässig bleibt ein solches Recht am gesamten Mindestanteil.

Nein, nicht allein. Wollen Sie an einem realen Teil einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht bestellen, brauchen Sie das Einverständnis aller Miteigentümer. Das gilt auch dann, wenn eine Benützungsregelung im Grundbuch angemerkt ist; die Dienstbarkeit belastet immer den ganzen Grundbuchskörper.

Grundstück und Baurecht sind zwei getrennte unbewegliche Sachen. Der Grundeigentümer kann seine Liegenschaft weiterhin verkaufen, belasten und vererben, soweit der Baurechtsvertrag das nicht einschränkt. Ihnen als Bauberechtigtem gehört für die Dauer des Baurechts das Bauwerk; am Grund haben Sie die Rechte eines Nutznießers.

Im Verfahren außer Streitsachen. Streiten der Eigentümer eines unbelasteten Liegenschaftsanteils und der Fruchtnießer eines anderen Anteils über die Benützung, entscheidet darüber der Außerstreitrichter und nicht das Prozessgericht.

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