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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 530

Unanwendbarkeit auf beständige Renten. § 530. Beständige jährliche Renten sind keine persönliche Servitut, und können also ihrer Natur nach auf alle Nachfolger übertragen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Ausgedinge ist ein Bündel von Leistungen, das der Hofübernehmer dem Übergeber auf dessen Lebenszeit schuldet, meist Wohnung, Unterhalt und Betreuung. Es soll dem Altbauern einen gesicherten Lebensabend geben. Es kann auch für nahe Angehörige vereinbart werden, etwa für den Ehepartner oder für behinderte Geschwister.

Nein. Der Umfang richtet sich nach dem Vertrag. Üblich sind Unterhalt, Wohnrecht, Betreuung, Verpflegung und Krankenpflege als Paket. Sie können aber auch nur einzelne dieser Leistungen vereinbaren.

Grundsätzlich muss der Eigentümer der belasteten Sache nur dulden oder etwas unterlassen. Das Gesetz sagt das aber nur für den Regelfall, Ausnahmen sind möglich. Er kann daher auch verpflichtet sein, selbst etwas zu leisten, etwa einen Weg zu erhalten oder Abflüsse frei zu halten. Diese Pflicht muss der Dienstbarkeit dienen.

Ja. Bei einer solchen Last haftet immer derjenige, dem das belastete Grundstück gerade gehört. Wer das Grundstück erwirbt, übernimmt damit auch die Leistungspflicht. Die Leistungen müssen mit dem Ertrag des Grundstücks weder zusammenhängen noch übereinstimmen.

Für Rückstände aus der Zeit, in der Ihnen das Grundstück gehört hat, haften Sie persönlich weiter. Für Leistungen, die erst nach der Übertragung fällig werden, haften Sie nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt trifft die Pflicht den neuen Eigentümer.

Ja. Auch die Verpflichtung, Wasser zu einer bestimmten Versorgungsanlage zu liefern, kann als Last eines Grundstücks eingetragen werden. Ob es sich dabei um eine solche Last oder um ein Nutzungsrecht handelt, hängt davon ab, wie der Vertrag gestaltet ist.

In der Regel nicht. Besteht bereits ein Recht auf volle Nutzung der ganzen Liegenschaft, kann daneben kein weiteres Nutzungs- oder Wohnrecht eingetragen werden, weil sich die Rechte überschneiden würden. Möglich bleibt die Eintragung eines Ausgedinges. Der ältere Berechtigte müsste sein Recht räumlich einschränken lassen.

Nein. Wer sein Grundstück mit einem Nutzungsrecht belastet, muss die Nutzung in der Regel nur dulden oder etwas unterlassen. Eine Pflicht zu aktiven Leistungen darf nicht der Hauptinhalt des Rechts sein, sondern nur Mittel zum Zweck.

Ja. Eine Reallast belastet ein Grundstück so, dass der jeweilige Eigentümer für wiederkehrende Leistungen einstehen muss, meist zu Versorgungszwecken. Sie kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen. Nicht jede beliebige Beschränkung lässt sich auf diese Weise begründen.

Nein. Die Regel, dass der belastete Eigentümer nur dulden oder unterlassen muss, ist nicht zwingend. Muss er ausnahmsweise auch selbst etwas leisten, enthält die Dienstbarkeit eben solche Leistungselemente. Man muss deshalb nicht annehmen, dass daneben noch ein zweites, eigenes Recht besteht.

Eine solche Last verpflichtet den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu Leistungen. Diese Leistungen müssen mit dem Ertrag des Grundstücks nicht zusammenhängen. Die Last darf aber nicht dazu benützt werden, die strengeren Regeln für Pfandrechte zu umgehen; in Zweifelsfällen ist die Eintragung nur zulässig, wenn der Versorgungszweck außer Zweifel steht.

Ja. Die Verpflichtung, eine Brücke zu erhalten, kann eine dauernde Last eines Grundstücks sein. Eine solche Last kann auch dadurch entstehen, dass sie sehr lange Zeit hindurch ausgeübt wurde.

Ja. Auch eine Reallast, also die Pflicht, vom Grundstück aus wiederkehrende Leistungen zu erbringen, kann verjähren. Dafür gelten dieselben Grundsätze wie bei der Verjährung von Dienstbarkeiten.

Nein. Neue dauernde Lasten auf einem Grundstück sind zwar möglich, sie müssen sich aber an den überlieferten Formen solcher Lasten orientieren. Fehlt eine regelmäßig zu erbringende Leistung, die mit den Erträgnissen der Liegenschaft zusammenhängt, kommt eine solche Last nur in Betracht, wenn sie eindeutig der Versorgung dient.

Nein. Die alten Schichtrechte am Salzbergwerk sind wie eine Reallast zu behandeln und können auch durch langjährige Ausübung erworben werden. Wird die Salzgewinnung aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt, geht die belastete Sache nicht dauerhaft unter, und das Recht bleibt bestehen.

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