Zum Inhalt springen

Gilt ein Vertrag, dessen Leistung von Anfang an unmöglich war?

betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Konsument
Nein. War die versprochene Leistung schon bei Vertragsabschluss völlig unmöglich, kommt der Vertrag gar nicht wirksam zustande. Wird die Leistung erst später unmöglich, bleibt der Vertrag bestehen und es gelten die Regeln über Leistungsstörungen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 30.01.2019 (7 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1979)

§ 878 ABGB handelt von der ursprünglichen (anfänglichen), im Zeitpunkte des Geschäftsabschlusses bereits bestehenden (absoluten) Unmöglichkeit der versprochenen Leistung, die das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes überhaupt in Frage stellt, während die nachträgliche Unmöglichkeit in den Bereich der Leistungsstörungen gehört.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016422 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Teilweise Unmöglichkeit eines Vertrags
Vertragsrecht · Unmöglichkeit oder bloße Verzögerung
Vertragsrecht · Teilweise ungültiger Vertrag
Vertragsrecht · Nachträglich unerlaubte Leistung
Vertragsrecht · Unmöglichkeit und Zustimmung Dritter