Ist ein Vertrag auch ohne Wucher sittenwidrig?
günstig für Benachteiligter betrifft Vertragspartner, Konsumenten, Kreditnehmer, Unternehmer
Auch wenn nicht alle Voraussetzungen des Wuchers vorliegen, kann ein Vertrag sittenwidrig sein. Dafür muss zur Ausnützung noch ein besonderer, den Einzelfall prägender Umstand hinzukommen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Unter Umständen kann, wenn eine Ausbeutung gegeben ist, die Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB herangezogen werden, obwohl nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers vorliegen, nämlich dann, wenn ein den individuellen Fall prägendes, besonderes zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nichtigkeit eines Konsulentenvertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGBOGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026
- Auch bei Fehlen der in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB genannten Voraussetzungen könnte bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach § 879 Abs 1 ABGB vorliegen, wenn ein zusätzliches diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden.OGH 1 Ob 193/02t, 30.09.2002
- Um Wucher annehmen zu können, bedürfte es allerdings, neben der Ausbeutung, also zumindest fahrlässigem Verhalten des (hier) Beklagten, auch eines der in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB aufgezählten subjektiven Elemente.OGH 1 Ob 193/02t, 30.09.2002
- Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein kein zusätzliches Element (hier Darlehensvertrag, dessen Rückzahlungsverpflichtungen nicht weit über das Doppelte - § 934 ABGB - verkehrsüblicher Bedingungen bei Fehlen jeder Sicherheit hinausgehen).OGH 3 Ob 266/75, 30.03.1976
- Ausdrückliche Abl von SZ 8/61OGH 5 Ob 288/71, 04.01.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016476 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 25.
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 148/17m, 21.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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