Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 17 Ob 3/25b
Worum es ging: Muss ich als Ersteher einen Mietvertrag übernehmen, der den Wert drückt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Schließt jemand vor der Zwangsversteigerung einen Mietvertrag, der den Wert der Liegenschaft so weit verringert, dass ein Bieter mit einem Schaden rechnen muss, kann dieser Vertrag unwirksam sein. Voraussetzung ist, dass zumindest eine Vertragsseite das beabsichtigt oder in Kauf nimmt und es für die andere Seite zumindest erkennbar ist. Wer die Liegenschaft ersteigert und in den Mietvertrag eintritt, darf sich auf diese Unwirksamkeit berufen.
Ein Zurückbehaltungsrecht berücksichtigt das Gericht nicht von selbst. Sie müssen als Beklagter ausdrücklich einwenden, dass Sie die Sache zurückbehalten, und dabei angeben, worauf sich dieses Recht stützt.
Wenn Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums beseitigen wollen, müssen Sie das bei Gericht geltend machen. Das können Sie tun, indem Sie unter Hinweis auf die Ungültigkeit auf Rückstellung Ihrer Leistung klagen oder der Klage des anderen die Ungültigkeit entgegenhalten. Sobald diese Erklärung dem Gegner im Verfahren zugegangen ist, tritt die Rechtsänderung ein; ein eigener Ausspruch des Gerichts darüber ist dann nicht mehr möglich.
Wird ein Geschäft rückabgewickelt, das gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist auf den Zweck jener Vorschrift Rücksicht zu nehmen, die das Geschäft ungültig macht. Wie zurückgezahlt wird, richtet sich also danach, wovor diese Vorschrift schützen soll.
Jede Seite muss zurückstellen, was sie aus dem Vertrag zu ihrem Vorteil erhalten hat. Ist eine Rückgabe in Natur nicht möglich, etwa bei geleisteter Arbeit, ist die Bereicherung herauszugeben. Ersetzt wird dann der Nutzen des Empfängers im Zeitpunkt der Leistung, nicht Ihr Schaden.
Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, wird er nur so weit ungültig, wie es der Zweck dieses Verbots verlangt. Entscheidend ist also, wen oder was das Gesetz schützen will, und nicht, ob die Beteiligten den Rest des Vertrags auch ohne die verbotene Stelle geschlossen hätten.
Ob die Ungültigkeit eines Teils den ganzen Vertrag erfasst, hängt nicht davon ab, was die Parteien wollten oder was der Vertrag bezweckt. Entscheidend sind Natur und Zweck des Verbots. Der vorhandene Spielraum ist dabei zugunsten der grundsätzlichen Restgültigkeit zu nutzen.
Ein Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist grundsätzlich von vornherein unwirksam. Darauf kann sich jeder berufen, ohne dass es einer eigenen Anfechtung bedarf.
Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, können Sie ihn auch dann angreifen, wenn Sie das schon beim Abschluss gewusst und sich nichts vorbehalten haben.
Wenn Sie sich darauf berufen, dass ein Vertrag wegen Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit nichtig ist, gilt dafür nicht die dreijährige Frist, die für die Anfechtung mancher Verträge vorgesehen ist.
Auch wenn nicht alle Voraussetzungen des Wuchers vorliegen, kann ein Vertrag sittenwidrig sein. Dafür muss zur Ausnützung noch ein besonderer, den Einzelfall prägender Umstand hinzukommen.
Verlangt das Gesetz für eine bestimmte Form der Sittenwidrigkeit mehr als nur ein Missverhältnis der Leistungen, kann ein ähnlicher Fall nur dann unter die allgemeine Regel fallen, wenn ein zusätzlicher Umstand hinzutritt. Dieser Umstand muss ausgleichen, dass ein ausdrücklich vorgeschriebenes Merkmal fehlt.
Ein Vertrag ist nicht schon deshalb ungültig, weil Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich nicht gleichwertig sind. Anders ist es nur, wenn jemand eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder Ähnliches ausgenützt hat.
Bevor ein Gericht einen Vertrag als sittenwidrig beurteilt, muss es die Interessen beider Seiten abwägen. Dabei ist Vorsicht und Zurückhaltung geboten.
Auf den Einwand, dass ein Vertrag sittenwidrig ist, können Sie nicht wirksam verzichten. Er bleibt Ihnen also erhalten.
Eine Zusatzvereinbarung, nach der sich Ihr Entgelt bei Pauschalarbeiten nach jenen Preisen richtet, die Ihr Arbeitgeber mit dem Kunden vereinbart, ist sittenwidrig und damit unwirksam. Diese Preise kennen Sie beim Abschluss nicht und können sie auch nicht beeinflussen. Im Ergebnis würde der Arbeitgeber Ihren Lohn allein bestimmen.
Eine Vereinbarung, dass Sie nur bei einem bestimmten Vertragspartner beziehen dürfen, ist grundsätzlich zulässig. Sie ist aber dann sittenwidrig, wenn sie Sie wirtschaftlich so stark bindet, dass von einer Knebelung zu sprechen ist.
Auch das Beharren auf der Erfüllung eines Vertrags kann im Einzelfall sittenwidrig sein. Es kommt also nicht nur darauf an, was vereinbart wurde, sondern auch darauf, wie darauf bestanden wird.
Für ein Umgehungsgeschäft genügt es, dass das Geschäft von außen betrachtet Sinn und Zweck der umgangenen Vorschrift vereitelt. Auf eine besondere Umgehungsabsicht der Beteiligten kommt es nicht an. Es ist auch nicht nötig, dass jemand die Nichtigkeit in Kauf genommen hat.
Ein Vertragshändlervertrag kann sittenwidrig sein, wenn Kündigung und Kündigungsfolgen so gestaltet sind, dass Sie sich aus der Organisation des Lieferanten oder Herstellers nur unter unzumutbaren Bedingungen lösen könnten. Ihre unternehmerische und wirtschaftliche Bewegungsfreiheit wäre dann unzulässig eingeschränkt.
Wenn das Gesetz für ein Geschäft eine behördliche Genehmigung verlangt, um öffentliche Interessen zu wahren, können Sie diese Genehmigung nicht durch interne Abmachungen umgehen. Eine solche Abmachung ist unwirksam, jedenfalls in dem Umfang, in dem das Gesetz eine Genehmigung vorschreibt.
Verstößt eine Vereinbarung gegen das Verbot, die Zwangslage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit eines anderen auszunützen, ist sie nicht von selbst unwirksam. Wer sich darauf berufen will, muss sie anfechten.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Ob eine Vereinbarung zu beanstanden ist, wird nach diesem Zeitpunkt beurteilt.
Die Festlegung der Gegenleistung kann nicht nur einer dritten Person, sondern auch einer der beiden Vertragsseiten überlassen werden. An eine grob unbillige Festsetzung durch die andere Seite sind Sie aber nicht gebunden. Sie unterliegt der Kontrolle durch das Gericht.
Dass die geforderte Leistung nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung zu erbringen ist, berücksichtigt das Gericht nicht von sich aus. Es genügt, wenn sich die klagende Seite noch im Rechtsmittelverfahren bereit erklärt, ihre Gegenleistung zu erbringen.
Ein Geschäft kann nicht nur wegen seines Inhalts gegen die guten Sitten verstoßen, sondern auch wegen seines Gesamtcharakters. Dabei werden Inhalt, Beweggrund und Zweck zusammen gewürdigt; es kommt daher auch auf alle Umstände an, unter denen das Geschäft geschlossen wurde.
Ob ein Vertrag unwirksam ist, wird nach dem Zeitpunkt seines Abschlusses beurteilt. Maßgeblich sind die Bestimmungen, die damals gegolten haben.
Nein. Ein Vertrag, der gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist von vornherein unwirksam; eine gerichtliche Gestaltung ist dafür nicht nötig. Wollen Sie feststellen lassen, dass ein Vertrag zwischen anderen nichtig ist, müssen Sie ein rechtliches Interesse daran nachweisen. Auch ein Begehren, einen Mietvertrag aufzuheben, ist der Sache nach nur ein Feststellungsbegehren.
Wenn Sie im Prozess eine eigene Forderung gegen die Klagsforderung aufrechnen wollen, müssen Sie diese mit einer bestimmten Zahl angeben. Eine bloß dem Grunde nach behauptete Gegenforderung reicht nicht aus.
Eine Vereinbarung, mit der die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, gilt nur, soweit ihr Abschluss oder ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtlich zugefügte Schäden sind davon nie gedeckt. Erfasst sind nur Schäden aus den typischen oder wenigstens vorhersehbaren Gefahren, nicht aber solche, an die die Parteien überhaupt nicht denken konnten.
Ist ein Vertrag sittenwidrig, ist er in der Regel von Anfang an unwirksam und nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das festgestellt wird. Die Unwirksamkeit betrifft auch die Rechte an der Sache selbst.
Wurde einem Geschäft die behördliche Genehmigung rechtskräftig versagt, ist ein Ersatzgeschäft ungültig, das denselben Zweck verfolgt. Der andere Name des Vertrags ändert daran nichts.
Gibt das Höchstgericht Ihrem Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss statt, kann es zugleich über die Berufung der Gegenseite entscheiden. Dabei kann das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung liegt darin nicht.
Nein. Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und bekämpfen Sie das, prüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung in jeder Richtung. Er ist nicht auf die von Ihnen aufgeworfene Frage beschränkt. Dass dabei im Ergebnis gegen Sie entschieden wird, ist zulässig.
Beim Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gilt der Grundsatz nicht, dass sich Ihre Lage durch Ihr eigenes Rechtsmittel nicht verschlechtern darf.
Fehlt ein gesetzliches Verbot, ist eine Vereinbarung nur dann sittenwidrig, wenn die Abwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. Stehen Interessen gegeneinander, muss ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen bestehen.
Der Insolvenzverwalter kann wählen, ob er Rechtsgeschäfte des Schuldners als von vornherein unwirksam behandelt oder ob er sie anficht.
Ein auffallendes Missverhältnis liegt vor, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung deutlich übersteigt. Es liegt nicht vor, wenn besondere Umstände das rechtfertigen, etwa ein besonderes Risiko auf einer Seite.
Sittenwidrig ist ein Geschäft, das zwar gegen kein Gesetz verstößt, aber offenbar rechtswidrig ist; maßgeblich ist der Gesamteindruck. Zu prüfen ist, ob rechtlich geschützte Interessen grob verletzt werden oder ein grobes Missverhältnis der Interessen vorliegt. Großer wirtschaftlicher Druck oder eine Existenzgefährdung können dabei eine Rolle spielen, machen den Vertrag für sich allein aber noch nicht sittenwidrig.
Nur in krassen Ausnahmefällen. Der Vertrag muss dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderlaufen. Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit, und diese wird nur zurückhaltend eingeschränkt.
Auch wenn Sie Verträge grundsätzlich frei gestalten dürfen, duldet die Rechtsordnung keine Gestaltung, die ihre Normen und Grundsätze missachtet. Ein missbräuchliches Geschäft ist unwirksam und soll dadurch aus der Welt geschafft werden.
Ist ein Geschäft absolut nichtig, muss das Gericht das von sich aus berücksichtigen. Es genügt, wenn Sie den zugrunde liegenden Sachverhalt darlegen und Ihr Begehren damit begründen, dass für das Behalten der Leistung jeder Rechtsgrund fehlt.
Auch wenn beide Vertragspartner Unternehmer sind, kann eine Vertragsbestimmung sittenwidrig und damit unwirksam sein. Im Geschäftsverkehr wird dafür aber ein besonders starkes Ungleichgewicht der Rechte verlangt. Je weniger die Bevorzugung des einen Partners sachlich begründet ist, desto eher liegt Sittenwidrigkeit vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 17.05.2024, 33 Cg 57/21p-86
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 06.12.2024, 3 R 126/24g-92
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1000 ABGB § 1056 ABGB § 1151 ABGB § 1170 ABGB § 1478 ABGB § 1487 ABGB § 877 ABGB § 879 ABGB § 934 IO § 28 IO § 41 ZPO § 269
Entscheidungstext
157 Absätze, 58.038 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2026
Geschäftszahl
17Ob3/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. *, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der A* AG *, vertreten durch die Freimüller Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei lic. oec. HSG J*, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 9.264.830,80 EUR sA, über die Revision und den Rekurs der beklagten Partei sowie den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse 5.322.700 EUR) gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2024, GZ 3 R 126/24g-92, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. Mai 2024, GZ 33 Cg 57/21p-86, teils abgeändert, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision und dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Dem Rekurs der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben. Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird behoben und in der Sache selbst erkannt, sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen unter Einschluss des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils wie folgt zu lauten haben:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 9.264.830,80 EUR samt 4 % Zinsen pa seit 16. 7. 2020 binnen 14 Tagen zu zahlen.
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