Ist ein Vertrag ungültig, wenn ich in Geldnot war?
betrifft Unternehmer, Konsument, Schuldner, Gläubiger
Sittenwidrig ist ein Geschäft, das zwar gegen kein Gesetz verstößt, aber offenbar rechtswidrig ist; maßgeblich ist der Gesamteindruck. Zu prüfen ist, ob rechtlich geschützte Interessen grob verletzt werden oder ein grobes Missverhältnis der Interessen vorliegt. Großer wirtschaftlicher Druck oder eine Existenzgefährdung können dabei eine Rolle spielen, machen den Vertrag für sich allein aber noch nicht sittenwidrig.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB ist ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen, ob eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliegt. Großer wirtschaftlicher Druck oder die Existenzgefährdung einer Partei können einen relevanten Umstand bilden, doch ist damit eine Sittenwidrigkeit noch nicht begründet. Die allfällige Kenntnis der Klägerin von den prekären finanziellen Verhältnissen der Beklagten begründet daher nicht die Sittenwidrigkeit des Vertragsabschlusses. Vielmehr stand die Beklagte beim Vertragsabschluss unter keinerlei Druck, sie strebte diesen sogar seit längerem an.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nichtigkeit eines Konsulentenvertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGBOGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026
- Hier: Erwerb und Öffnen von "Lootboxen".OGH 9 Ob 86/25z, 19.02.2026
- Hier: Behauptete Sittenwidrigkeit eines Zinsverzichts, kein grobes Missverhältnis.OGH 7 Ob 180/24g, 18.12.2024
- Verträge sind dann sittenwidrig, wenn eine Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder wenn bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen vorliegt.OGH 4 Ob 102/23p, 25.06.2024
- Hier: Keine Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung, wonach pro Zufahrt zu einer Taxizone ein „Infrastrukturbeitrag“ zu entrichten ist.OGH 10 Ob 15/18f, 14.03.2018
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Ob ein Geschäft sittenwidrig ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde, anhand der von der Gesamtrechtsordnung geschützten Interessen zu beurteilen, wobei es auf Inhalt, Zweck und Beweggrund des Geschäfts, also auf den Gesamtcharakter der Vereinbarung ankommt.OGH 3 Ob 99/12y, 11.07.2012
- Unerlaubt im Sinne von sittenwidrig können wegen missbilligter Kommerzialisierung Rechtsgeschäfte unter anderem dann sein, wenn die vereinbarte Leistung mit einem Entgeltversprechen verknüpft ist.OGH 3 Ob 13/99d, 20.09.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113653 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 18.
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 86/25z, 19.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 228/24h, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 180/24g, 18.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 57/24z, 19.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 102/23p, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 68/24d, 18.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 142/21t, 25.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 4/21t, 30.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 65/20x, 29.06.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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