Kann ich einen Vergleich anfechten, wenn ich getäuscht wurde?
günstig für Irrender betrifft Vertragsparteien, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Kläger
Ja. Hat die andere Seite Ihren Irrtum veranlasst, können Sie den Vergleich grundsätzlich anfechten. Ob der Irrtum wesentlich war, ist eine Frage der Ursächlichkeit; im Zweifel kommt es darauf an, wie sich redliche Parteien ohne den Irrtum verhalten hätten. Bei Organen einer gesetzlichen Interessenvertretung wird dabei kein unrechtmäßiges Verhalten unterstellt.
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Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ein von einem AN veranlaßter Irrtum beim Abschluß eines Vergleiches über die gegen die Strafgesetze verstoßende zweckwidrige Verwendung von Geldern bewirkt grundsätzlich die Anfechtbarkeit des Vergleiches nach § 871 ABGB. Bei der Prüfung, ob der Irrtum wesentlich war, handelt es sich um ein Kausalitätsproblem, bei dem im Zweifel auf das hypothetische Verhalten redlicher Parteien abzustellen ist. Bei Organen einer gesetzlichen Interessenvertretung ist bei Beurteilung des hypothetischen Parteiwillens unrechtmäßiges Verhalten nicht zu unterstellen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016517 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 6 Ob 16/20a, 20.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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