Zum Inhalt springen

Worüber muss ich mich geirrt haben, damit die Anfechtung gelingt?

betrifft Vertragspartner, Prozessparteien, Arbeitnehmer, Versicherungsnehmer
Anfechten können Sie nur, wenn sich Ihr Irrtum auf Umstände bezieht, die beide Seiten beim Abschluss als feststehend und unstrittig angenommen haben. Ein Irrtum über gerade jene Punkte, die mit dem Vergleich bereinigt werden sollten, genügt nicht; das gilt auch für einen Rechtsirrtum. Dass Sie den Irrtum hätten vermeiden können, schadet Ihnen dagegen in der Regel nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (39 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Die Anfechtung eines Vergleiches nach § 1385 ABGB setzt die Geltendmachung eines Irrtums über Umstände voraus, die die Parteien beim Abschluss des Vergleiches als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 12 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032543 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 39.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Anfechtung eines Vergleichs wegen Irrtums
Vertragsrecht · Irrtum über die Grundlage eines Vergleichs
Vertragsrecht · Vergleich wegen Irrtums anfechten
Vertragsrecht · Falsche Angaben beim Vergleich
Vertragsrecht · Irrtum beim Vergleich