Muss ich den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ausdrücklich erheben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Rechtsmissbrauch ist nur über entsprechenden Einwand aufzugreifen.OGH 8 Ob 26/14b, 28.04.2014
- Schikane bzw missbräuchliche Rechtsausübung ist nichts anderes als die sittenwidrige Ausübung eines Rechts.OGH 1 Ob 168/12f, 13.12.2012
- Dies folgt aus dem Grundsatz, dass auch ein sittenwidriger Vertrag grundsätzlich aufrecht bleibt und nur anfechtbar ist.OGH 1 Ob 168/12f, 13.12.2012
- In erster Instanz.OGH 1 Ob 23/79, 13.07.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016519 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 1 Ob 178/22s, 22.11.2022, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ob ein Recht schikanös ausgeübt wird, greift das Gericht nicht von sich aus auf. Sie müssen das im Verfahren selbst einwenden. Unterbleibt der Einwand und wird verurteilt, verstößt das Urteil deswegen nicht gegen Grundwerte der Rechtsordnung.
Ausdrücklich behaupten müssen Sie Ihr rechtliches Interesse nicht: Es genügt, wenn es sich aus Ihrem Vorbringen zusammen mit den Einwendungen der Gegenseite ergibt. Ist es aber weder offensichtlich noch erwiesen, müssen Sie es behaupten und beweisen.