Zum Inhalt springen

Prüft das Gericht Rechtsmissbrauch auch ohne meinen Einwand?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Nein. Ob ein Recht schikanös ausgeübt wird, greift das Gericht nicht von sich aus auf. Sie müssen das im Verfahren selbst einwenden. Unterbleibt der Einwand und wird verurteilt, verstößt das Urteil deswegen nicht gegen Grundwerte der Rechtsordnung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 07.06.2017 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1960)

Von Amts wegen kann die Frage der schikanösen Rechtsausübung nicht aufgegriffen werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026717 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Einwand des Rechtsmissbrauchs

Wollen Sie sich darauf berufen, dass die Gegenseite ihr Recht nur missbräuchlich ausübt, müssen Sie das im Verfahren geltend machen. Es genügt aber, wenn Sie jene Tatsachen vorbringen, die diesen Vorwurf tragen.

günstig für Beklagter Einwand der Unzuständigkeit

Ja. Das Gericht prüft seine Zuständigkeit zunächst nur nach den Angaben in der Klage, und zwar bevor eine Verhandlung anberaumt wird. Wird die Unzuständigkeit dabei nicht bemerkt, muss über Ihren Einwand mündlich verhandelt werden, und Ihr Vorbringen als beklagte Partei ist dabei zu beachten.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Umfang der Rechtsermittlung durch das Gericht
Schadenersatz · Verbot der schikanösen Rechtsausübung
Verfahrensrecht · Amtswegige Prüfung im Außerstreitverfahren
Verfahrensrecht · Rechtliches Gehör von Amts wegen