Muss ich die Vertragsstrafe auch ohne eigenes Verschulden zahlen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unzulässigkeit einer Klausel in AGB, durch die dem Bausparer die Zahlung einer Vertragsstrafe aufgebürdet wird, obwohl diesen kein Verschulden an der Beendigung des Vertragsverhältnisses trifft und er überdies auch gar keine Vertragsverletzung begangen hat.OGH 10 Ob 47/08x, 26.06.2008
- Die Vertragsstrafe ist im Zweifel nur dann zu entrichten, wenn den Schuldner an der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung ein Verschulden trifft. Es ist jedoch prinzipiell auch zulässig, für den Fall einer schuldlos herbeigeführten Vertragsverletzung eine Konventionalstrafe zu vereinbaren.OGH 10 Ob 47/08x, 26.06.2008
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 160/94, 14.09.1994
- Eine Vereinbarung, wonach ein Pönale auch bei objektivem Verzug verfällt, wenn die nicht zu vertretende Verzögerung nicht binnen bestimmter Frist dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt wird, ist zulässig.OGH 8 Ob 1573/92, 29.05.1992
- Die Konventionalstrafe verfällt in Ermangelung einer anderen vertraglichen Vereinbarung nur, wenn die Leistungsstörung oder die sonstige Verletzung vertraglicher Pflichten nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu vertreten ist.OGH 1 Ob 12/87, 27.04.1987
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- Die Regel ist die verschuldensabhängige Konventionsstrafe, sodass es ausreichender Anhaltspunkte bedarf, um eine Vertragsstrafenvereinbarung dahin auslegen zu können, dass sie eine solche mit garantieähnlicher Funktion sei.OGH 6 Ob 798/83, 03.10.1985
- Kein Unterschied, ob die Erfüllung verspätet, oder wegen Aufhebung des Vertrages, überhaupt nicht erfolgt.OGH 1 Ob 725/80, 14.01.1981
- Die Vertragsstrafe ist nicht zu zahlen, wenn die Leistung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist (hier: keine Gleichbehandlung, wenn dem einen Teil unter keinen wie immer gearteten Umständen ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist.OGH 6 Ob 622/79, 11.07.1979
- Im besonderen Fall einer verspätete Erfüllung vereinbarten Vertragsstrafe.OGH 1 Ob 558/79, 16.05.1979
- Und bei verschuldeter Schlechterfüllung.OGH 4 Ob 587/76, 19.10.1976
- Objektiver Verzug bereits Haftungsgrund.OGH 7 Ob 188/75, 23.10.1975
- Beweislast für Schuldlosigkeit trifft aber den Schuldner.OGH 3 Ob 745/53, 02.12.1953
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016558 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 35.
- OGH 7 Ob 176/24v, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 111/25m, 25.02.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die Vertragsstrafe ist eine im Voraus festgelegte Pauschale für einen möglichen künftigen Schaden. Sie soll den schwierigen Nachweis des Schadens ersparen und den Vertrag bekräftigen. Deshalb ist sie von der Höhe des wirklich eingetretenen Schadens unabhängig und gebührt grundsätzlich auch dann, wenn gar kein Schaden entstanden ist.
Ja. Die vereinbarte Strafe soll Ihren Vertragspartner zur ordentlichen Erfüllung drängen und zugleich Ihre Nachteile pauschal ausgleichen. Dazu gehören auch Nachteile, die sonst nicht ohne weiteres ersetzt würden, etwa bloße Unannehmlichkeiten oder verlorene Zeit. Je weiter die Strafe über den zu erwartenden Schaden hinausgeht, desto stärker wirkt sie als Druckmittel.