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Muss ich die Vertragsstrafe auch ohne eigenes Verschulden zahlen?

günstig für Schuldner betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Konsumenten, Auftragnehmer
Im Zweifel ist eine vereinbarte Vertragsstrafe nur dann zu zahlen, wenn Sie die Nichterfüllung verschuldet haben. Die Parteien können aber auch vereinbaren, dass die Strafe ohne Verschulden anfällt. Eine solche Vereinbarung muss beide Seiten annähernd gleich behandeln, sonst ist sie wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (35 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1950)

Ein Vergütungsbetrag ist im Zweifel nur bei verschuldeter Nichterfüllung des Vertrages zu bezahlen. Der Verfall der Vertragsstrafe kann aber auch für den Fall vereinbart werden, dass kein allgemeiner Haftungsgrund vorliegt. Die Parteien müssen allerdings dann im Vertrag annähernd gleich behandelt werden, damit nicht Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten vorliegt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 12 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016558 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 35.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Vertragsstrafe ohne eingetretenen Schaden

Ja. Die Vertragsstrafe ist eine im Voraus festgelegte Pauschale für einen möglichen künftigen Schaden. Sie soll den schwierigen Nachweis des Schadens ersparen und den Vertrag bekräftigen. Deshalb ist sie von der Höhe des wirklich eingetretenen Schadens unabhängig und gebührt grundsätzlich auch dann, wenn gar kein Schaden entstanden ist.

günstig für Gläubiger Zweck der vereinbarten Vertragsstrafe

Ja. Die vereinbarte Strafe soll Ihren Vertragspartner zur ordentlichen Erfüllung drängen und zugleich Ihre Nachteile pauschal ausgleichen. Dazu gehören auch Nachteile, die sonst nicht ohne weiteres ersetzt würden, etwa bloße Unannehmlichkeiten oder verlorene Zeit. Je weiter die Strafe über den zu erwartenden Schaden hinausgeht, desto stärker wirkt sie als Druckmittel.

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