Muss ich eine Vertragsstrafe zahlen, wenn der Vertrag ungültig ist?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 21.11.2017 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Abhängigkeit der Nebenabrede über die Vertragsstrafe von einem gültig geschlossenen und also nicht später ex tunc beseitigten Vertrag schadet dem Gläubiger im Fall des Rücktrittes nach einem Zeitraum des schuldhaften Verzuges des Schuldners nicht, weil die Konventionalstrafe in der Zwischenzeit des Verzuges bereits verfallen ist und die Vereinbarung der Vertragsstrafe auch nicht nach redlicher Verkehrsübung so verstanden werden kann, daß der Verzug und die Verzugsfolge durch einen späteren berechtigten Rücktritt des Gläubigers beseitigt würden.OGH 7 Ob 632/85, 03.10.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031995 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 6 Ob 172/17p, 21.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die Vertragsstrafe ist eine im Voraus festgelegte Pauschale für einen möglichen künftigen Schaden. Sie soll den schwierigen Nachweis des Schadens ersparen und den Vertrag bekräftigen. Deshalb ist sie von der Höhe des wirklich eingetretenen Schadens unabhängig und gebührt grundsätzlich auch dann, wenn gar kein Schaden entstanden ist.
Nein. Ob Sie selbst gehandelt haben oder jemand, den Sie zur Erfüllung eingesetzt haben, bleibt bei der Herabsetzung einer Vertragsstrafe außer Betracht.