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Deckt die Vertragsstrafe auch Ärger und Zeitverlust ab?

günstig für Gläubiger betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Konsumenten, Auftraggeber, Auftragnehmer
Ja. Die vereinbarte Strafe soll Ihren Vertragspartner zur ordentlichen Erfüllung drängen und zugleich Ihre Nachteile pauschal ausgleichen. Dazu gehören auch Nachteile, die sonst nicht ohne weiteres ersetzt würden, etwa bloße Unannehmlichkeiten oder verlorene Zeit. Je weiter die Strafe über den zu erwartenden Schaden hinausgeht, desto stärker wirkt sie als Druckmittel.

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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (24 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1981)

Die Vertragsstrafe dient im Sinne des § 1336 ABGB (ebenso wie das Angeld) der Verstärkung der vertraglichen Pflichten und zwar umsomehr, je mehr der Betrag über den ex ante wahrscheinlichen Schaden hinausgeht.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032072 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 24.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Vertragsstrafe und Verschulden

Im Zweifel ist eine vereinbarte Vertragsstrafe nur dann zu zahlen, wenn Sie die Nichterfüllung verschuldet haben. Die Parteien können aber auch vereinbaren, dass die Strafe ohne Verschulden anfällt. Eine solche Vereinbarung muss beide Seiten annähernd gleich behandeln, sonst ist sie wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.

günstig für Schuldner Übermäßigkeit einer Vertragsstrafe

Eine Vertragsstrafe ist insbesondere dann übermäßig, wenn der tatsächlich erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der vereinbarte Betrag.

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