Deckt die Vertragsstrafe auch Ärger und Zeitverlust ab?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (24 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1981)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Angeld.OGH 5 Ob 215/20h, 02.02.2021
- Diese soll einerseits den Schuldner zur korrekten Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlassen und andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen.OGH 9 Ob 36/12b, 22.08.2012
- Die Konventionalstrafe soll häufig auch ideelle Nachteile abdecken, und zwar auch bloße Unannehmlichkeiten oder Zeitverlust, der nach allgemeinen zivilrechtlichen Kriterien nicht ohne weiteres zu ersetzen wäre.OGH 9 ObA 136/05y, 24.10.2005
- Mit jeder Konventionalstrafe ist das Ziel verbunden, Erfüllungsdruck auf den Schuldner auszuüben.OGH 9 ObA 136/05y, 24.10.2005
- Der Erfüllungsdruck soll schon jene Gefahren einer konkreten Schädigung des Gläubigers abwenden, die bei einer ex-ante-Betrachtung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Folge der Nichterfüllung beziehungsweise nicht gehörigen Erfüllung der maßgeblichen Vertragspflicht typisch sind. Insofern ist nur das mögliche und nicht das tatsächliche Interesse an der Vertragserfüllung ausschlaggebend.OGH 1 Ob 116/02v, 11.06.2002
- Eine solche bezweckt eben nicht nur den vereinfachten Ausgleich der durch eine Vertragsverletzung entstandenen oder aufgrund bekannter Umstände des jeweiligen Einzelfalls (möglicherweise) noch entstehenden - materiellen und immateriellen - Gläubigernachteile, sondern gleichermaßen auch den rechtlich schutzwürdigen zusätzlichen Erfüllungsdruck im Gläubigerinteresse.OGH 1 Ob 170/00g, 19.12.2000
- Der Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung für den Verfall einer Konventionalstrafe.OGH 1 Ob 170/00g, 19.12.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032072 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 24.
- OGH 5 Ob 32/25d, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 102/24m, 28.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 215/20h, 02.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 87/18m, 27.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 172/17p, 21.11.2017, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 143/17h, 24.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 87/15b, 22.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Im Zweifel ist eine vereinbarte Vertragsstrafe nur dann zu zahlen, wenn Sie die Nichterfüllung verschuldet haben. Die Parteien können aber auch vereinbaren, dass die Strafe ohne Verschulden anfällt. Eine solche Vereinbarung muss beide Seiten annähernd gleich behandeln, sonst ist sie wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.
Eine Vertragsstrafe ist insbesondere dann übermäßig, wenn der tatsächlich erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der vereinbarte Betrag.