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Muss ich eine Vertragsstrafe zahlen, obwohl ich nichts dafür kann?

günstig für Schuldner betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Konsumenten, Bauherren
Eine vereinbarte Vertragsstrafe müssen Sie nur zahlen, wenn Sie die Nichterfüllung verschuldet haben; anderes gilt nur, wenn ausdrücklich auch der unverschuldete Fall vereinbart wurde. Dass Sie kein Verschulden trifft, müssen Sie beweisen. Ein Verschulden liegt schon vor, wenn Sie sich unbedingt verpflichtet haben, obwohl Sie wussten oder wissen mussten, dass die Erfüllung ungewiss ist.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Wurde eine Konventionalstrafe nicht ausdrücklich auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung vereinbart, ist sie nur bei Verschulden zu zahlen; mangelndes Verschulden hat der Nichterfüllende zu beweisen; er handelt schuldhaft, wenn er seine Verpflichtung unbedingt einging, obwohl er die Ungewissheit der Erfüllbarkeit kannte oder kennen musste (hier: Bewilligung öffentlicher Wohnbauförderungsgelder).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017471 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 20.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Vertragsstrafe ohne eingetretenen Schaden

Ja. Die Vertragsstrafe ist eine im Voraus festgelegte Pauschale für einen möglichen künftigen Schaden. Sie soll den schwierigen Nachweis des Schadens ersparen und den Vertrag bekräftigen. Deshalb ist sie von der Höhe des wirklich eingetretenen Schadens unabhängig und gebührt grundsätzlich auch dann, wenn gar kein Schaden entstanden ist.

günstig für Gläubiger Zweck der vereinbarten Vertragsstrafe

Ja. Die vereinbarte Strafe soll Ihren Vertragspartner zur ordentlichen Erfüllung drängen und zugleich Ihre Nachteile pauschal ausgleichen. Dazu gehören auch Nachteile, die sonst nicht ohne weiteres ersetzt würden, etwa bloße Unannehmlichkeiten oder verlorene Zeit. Je weiter die Strafe über den zu erwartenden Schaden hinausgeht, desto stärker wirkt sie als Druckmittel.

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