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Darf man beim Firmenverkauf ein Konkurrenzverbot vereinbaren?

günstig für Erwerber betrifft Unternehmer, Verkäufer, Käufer, Pächter
Ja. Ein Konkurrenzverbot ist nicht auf die Fälle beschränkt, die das Gesetz ausdrücklich regelt; es kann auch bei der Veräußerung oder Verpachtung eines Unternehmens vereinbart werden. Sittenwidrig ist es nur, wenn die Beschränkungen übergroß sind und weder zeitlich noch örtlich begrenzt werden oder wenn ein auffallendes Missverhältnis zwischen den geschützten Interessen der einen und der Beschränkung der anderen Seite besteht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 24.07.2019 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konkurrenzklausel ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine ausdrückliche Regelung im Gesetz vorliegt. Einschlägige Abreden kommen auch bei Veräußerungen oder Verpachtungen von Unternehmungen in Betracht. Eine Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung iS des § 879 Abs 1 ABGB ist aber nur gegeben, wenn die Klauselbeschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des seinen Vertragsteiles und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht (so insb schon SZ 24/150, SZ 37/156).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016609 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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