Dürfen wir das Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag selbst regeln?
betrifft Gesellschafter, Unternehmer
Ja. Die Gesellschafter können das Wettbewerbsverbot in jeder Richtung frei gestalten. Sie können auch Vertragsstrafen vereinbaren und festlegen, dass diese nicht die Gesellschaft, sondern ein einzelner Gesellschafter im eigenen Namen fordern darf.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 25.11.2020 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die Regelung des Wettbewerbsverbotes ist in jeder Richtung der freien Gestaltung unter den Gesellschaftern überlassen. Es steht ihnen frei, Vertragsstrafen zu vereinbaren, aber auch, daß solche nicht von der Gesellschaft, sondern von einem Gesellschafter im eigenen Namen verlangt werden können.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061731 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 6 Ob 219/20d, 25.11.2020, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
HGB §112; HGB §113
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