OGH 6 Ob 119/19x
Worum es ging: Kann ich wegen einer einstweiligen Verfügung zum Höchstgericht gehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob Ihr Vorbringen ausreicht, um eine konkrete Gefährdung darzulegen, entscheidet sich nach den Umständen Ihres Falles. Diese Frage hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit daher in der Regel nicht.
Ob Ihr Anspruch gefährdet ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das Gericht beurteilt das immer nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles.
Ob es im konkreten Fall gelungen ist, etwas glaubhaft zu machen, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine solche Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigt daher kein Rechtsmittel an das Höchstgericht.
Ja. Ein Konkurrenzverbot ist nicht auf die Fälle beschränkt, die das Gesetz ausdrücklich regelt; es kann auch bei der Veräußerung oder Verpachtung eines Unternehmens vereinbart werden. Sittenwidrig ist es nur, wenn die Beschränkungen übergroß sind und weder zeitlich noch örtlich begrenzt werden oder wenn ein auffallendes Missverhältnis zwischen den geschützten Interessen der einen und der Beschränkung der anderen Seite besteht.
Stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine Begründung und nennt daneben eine weitere, die für das Ergebnis nicht nötig ist, können Sie diese zusätzliche Begründung nicht bekämpfen. Sie hat auf den Ausgang des Streits keinen Einfluss.
Nicht in jedem Fall. Ein Formfehler reicht nicht aus, wenn er sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hat, etwa weil eine fehlerfrei einberufene spätere Versammlung zweifellos gleich entschieden hätte. Entscheidend ist, ob durch den Fehler Ihr Recht auf Information oder Mitwirkung tatsächlich verletzt wurde. Dass der Fehler ohne Einfluss war, muss die Gegenseite beweisen.
Wer als Geschäftsführer abberufen wurde, unterliegt keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot mehr. Das gilt auch dann, wenn er weiterhin Gesellschafter der GmbH ist.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Dass der angefochtene Beschluss ausgeführt wird, wird vermutet und muss nicht eigens glaubhaft gemacht werden; nachweisen müssen Sie aber einen unwiederbringlichen Nachteil für die Gesellschaft. Droht der Schaden Ihnen selbst als Gesellschafter, können Sie einen Sicherungsantrag nach den allgemeinen Regeln stellen.
Nicht jede. Eine Absprache fällt nur dann unter das Kartellverbot, wenn die Wettbewerbsbeschränkung und die Beeinträchtigung des Handels spürbar sind. Dafür kommt es auf den Marktanteil, die Marktstellung, die finanziellen Mittel und den Produktionsumfang der beteiligten Unternehmen sowie auf den Umfang der betroffenen Handelsströme an.
Nein. Eine Vereinbarung oder Absprache ist kartellrechtlich nur dann verboten, wenn sie den Wettbewerb spürbar beschränkt. Ganz geringfügige Auswirkungen genügen dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 21.05.2019, 5 R 54/19a-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 EO § 381 ZPO § 526 ZPO § 528
Entscheidungstext
39 Absätze, 11.194 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.07.2019
Geschäftszahl
6Ob119/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei W***** AG *****, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. N***** GmbH in Liqu., *****, vertreten durch Kubes Passeyrer Rechtsanwälte OG in Wien, 2. N***** Limited, *****, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen, hier wegen einstweiliger Verfügung gegen die Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1. N***** GmbH in Liqu., 2. Dipl.-Ing. D*****, beide *****, vertreten durch Kubes Passeyrer Rechtsanwälte OG in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. Mai 2019, GZ 5 R 54/19a-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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