Wann ist eine Kündigung sittenwidrig?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 19.08.2026 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, kann nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.OGH 9 ObA 55/17d, 28.06.2017
- Die maßgeblichen Beweggründe, aus denen eine Entlassung ausgesprochen wurde, gehören zum Tatsachenbereich.OGH 8 ObA 37/12t, 27.11.2012
- Dass eine Kündigung für den betroffenen Arbeitnehmer eine soziale Härte darstellt, macht an sich die Kündigung noch nicht sittenwidrig.OGH 9 ObA 262/02y, 21.05.2003
- Hier: Sittenwidrigkeit verneint: Der Kläger war nach einem Arbeitsunfall rund 8 Monate - unterbrochen lediglich durch insgesamt 10 Tage, an denen er "Arbeitsversuche" unternahm, - in Krankenstand. Derartige Krankenstände werden aber üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen. Selbst wenn die Beklagte ein (Mitverschulden) Verschulden am Zustandekommen des Arbeitsunfalles treffen sollte, würde die Kündigung dadurch allein nicht sittenwidrig.OGH 8 ObA 25/02p, 19.09.2002
- Sittenwidrig kann eine Entlassung nur sein, wenn sie aus einem iS § 879 ABGB als sittenwidrig zu qualifizierenden Beweggrund erfolgt.OGH 9 Ob 13/01d, 24.01.2001
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- Hier: Mangelnde Integrationsfähigkeit des Arbeitnehmers - verneint.OGH 8 ObA 262/97f, 22.12.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016680 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 19.
- OGH 8 ObA 24/26a, 19.08.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 24/23d, 27.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 17/23z, 23.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 58/20t, 29.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 2/19p, 27.02.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 55/17d, 28.06.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Kündigung kann angefochten werden, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Liegt aber einer der gesetzlichen Ausnahmegründe vor, darf der Betriebsinhaber trotz dieser Folgen kündigen. Die Beeinträchtigung muss dabei sehr wohl vorliegen; der Ausnahmegrund hebt nur die soziale Ungerechtfertigtheit auf.
Eine Vereinbarung, die dem Arbeitgeber die Entlassung überhaupt nimmt, also auch bei verschuldeten Gründen, ist sittenwidrig und damit unwirksam. Der Kern der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann von keiner der beiden Seiten abbedungen werden.