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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.08.2026 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 24/26a

Worum es ging: Wann ist eine Kündigung sittenwidrig?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, hängt allein vom Beweggrund des Arbeitgebers ab. Sittenwidrig ist sie nur, wenn er aus völlig unsachlichen und verwerflichen Motiven gekündigt hat, etwa wegen Ihres Glaubens oder Ihrer politischen Einstellung.

Wer unter das Betriebsverfassungsrecht fällt, kann eine Kündigung grundsätzlich nur über die dort vorgesehenen Anfechtungsgründe bekämpfen und nicht zusätzlich mit dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Für Arbeitnehmer, die nicht unter dieses Gesetz fallen, bleibt der Weg über die Sittenwidrigkeit aber voll offen. Wo der Gesetzgeber den Schutz gegen Kündigungen aus verpönten Beweggründen nicht besonders geregelt hat, muss dieser Rückgriff möglich bleiben.

Nein. Wer als Geschäftsführer die Gesellschaft nach außen vertritt, gilt für den Kündigungsschutz der Betriebsverfassung nicht als Arbeitnehmer. Eine Kündigungs- oder Entlassungsanfechtung nach diesen Regeln steht ihm daher nicht offen. Dasselbe gilt für leitende Angestellte mit maßgebendem Einfluss.

Als leitender Angestellter gelten Sie vor allem dann, wenn Sie durch Ihre Stellung an der Seite des Arbeitgebers Arbeitgeberaufgaben ausüben und dadurch in einen Interessengegensatz zu den anderen Beschäftigten geraten können. Dafür genügt es, wenn sich Ihr Einfluss nur auf eine Abteilung erstreckt, denn auch dann greifen Sie in die Interessen anderer ein.

Ob jemand als leitender Angestellter gilt, hängt vor allem davon ab, ob er über Personalangelegenheiten entscheiden darf. Gerade diese Befugnis bewirkt den Interessengegensatz zu den übrigen Beschäftigten, auf dem diese Ausnahme beruht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 ABGB § 916 ArbVG § 105 ArbVG § 36

Entscheidungstext

56 Absätze, 12.107 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.08.2026

Geschäftszahl

8ObA24/26a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ö*, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Anfechtung einer Entlassung und Kündigung sowie Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses (Streitwert 24.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. April 2026, GZ 12 Ra 14/26d-14, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Dezember 2025, GZ 19 Cga 88/25y-9, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.883,40 EUR (darin 131,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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