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Muss der Schädiger absichtlich gehandelt haben?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigte, Kläger, Beklagter
Für eine sittenwidrige Schädigung genügt es nicht, alle Umstände nachzuweisen, die für die Sittenwidrigkeit sprechen. Es muss außerdem beurteilt werden, dass die Schädigung vorsätzlich erfolgt ist. Bedingter Vorsatz reicht dafür aus.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 25.10.2019 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Voraussetzung für die Annahme einer sittenwidrigen deliktischen Schädigung ist nicht nur der Nachweis aller für eine Sittenwidrigkeit sprechenden Umstände, sondern auch die Beurteilung, dass die Schädigung vorsätzlich erfolgt ist, wobei allerdings bedingter Vorsatz ausreicht.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016756 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Vorsatz bei sittenwidriger Schädigung

Bei einer Schädigung, die gegen die guten Sitten verstößt, genügt es, dass der Schaden vom bedingten Vorsatz umfasst war. Es ist also nicht nötig, dass der Schädiger den Schaden geradezu angestrebt hat; es reicht, dass er ihn in Kauf genommen hat.

günstig für Geschädigter Beweislast bei Schädigungsabsicht

Legt der Ablauf eines Geschehens die Vermutung nahe, dass jemand absichtlich schaden wollte, muss dieser einen gerechtfertigten Beweggrund für sein Verhalten behaupten und beweisen. Die Beweislast liegt dann bei ihm und nicht bei dem, der sich beschwert.

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