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Haftet jemand, der meinen Schaden einfach nicht verhindert hat?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigte, Grundeigentümer, Nachbarn, Waldbesitzer
In der Regel nicht. Zwar kann auch ein Unterlassen sittenwidrig sein, doch ist es allein noch nicht sittenwidrig, den Eintritt eines Schadens am Eigentum eines anderen nicht zu verhindern. Etwas anderes gilt nur, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ein Tätigwerden verlangen; dass der Schaden billigend in Kauf genommen wurde, genügt für sich nicht.

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Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2023)

Ein für die Haftung nach § 1295 Abs 2 ABGB erforderliches sittenwidriges Verhalten kann grundsätzlich auch in einem Unterlassen bestehen. Allgemein ist es aber – sofern nicht Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit erfordern – nicht als sittenwidrig anzusehen, den Eintritt eines Schadens im Eigentum einer anderen Person nicht zu verhindern. Der (innere) Umstand allein, dass ein Schaden eines Anderen billigend in Kauf genommen wird, stellt die Sittenwidrigkeit nicht her.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134353 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Vorsatz bei sittenwidriger Schädigung

Bei einer Schädigung, die gegen die guten Sitten verstößt, genügt es, dass der Schaden vom bedingten Vorsatz umfasst war. Es ist also nicht nötig, dass der Schädiger den Schaden geradezu angestrebt hat; es reicht, dass er ihn in Kauf genommen hat.

günstig für Geschädigter Haftung aller Beteiligten für den ganzen Schaden

Für den gesamten Schaden haften Sie nicht nur bei vorsätzlicher Mittäterschaft. Es genügt, dass zwischen den Beteiligten Einvernehmen über die rechtswidrige Handlung bestand und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Haftung für Untätigbleiben
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