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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2019 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 85/19m

Worum es ging: Muss der Schädiger absichtlich gehandelt haben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für eine sittenwidrige Schädigung genügt es nicht, alle Umstände nachzuweisen, die für die Sittenwidrigkeit sprechen. Es muss außerdem beurteilt werden, dass die Schädigung vorsätzlich erfolgt ist. Bedingter Vorsatz reicht dafür aus.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Ihre Klage ist schlüssig, wenn sich das, was Sie fordern, rechtlich schon aus den Tatsachen ableiten lässt, die Sie zur Begründung vorbringen. Es kommt also darauf an, ob Ihr Vorbringen den geforderten Anspruch überhaupt tragen kann.

Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Nein. Handlungen, die eine spätere Irreführung bloß vorbereiten und den Entschluss des Getäuschten nicht selbst mitbestimmen, sind weder ein vollendeter Betrug noch ein strafbarer Versuch. Erst eine Irreführung, die nach dem Tatplan mit entscheidendem Gewicht auf die Herausgabe der Sache selbst zielt, überschreitet diese Schwelle.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.

Nur wenn der Täter dreierlei will: täuschen, den anderen am Vermögen schädigen und sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern. Es genügt schon, dass er das ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Fehlt einer dieser Punkte, liegt kein Betrug vor.

Ein Anlageberater musste Sie schon vor den heutigen Regeln auf Provisionen von dritter Seite hinweisen, wenn Sie damit nicht rechnen mussten, etwa weil Sie ohnehin einen Ausgabeaufschlag gezahlt haben. Unterbleibt der Hinweis, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Schadens, der im Erwerb der nicht gewünschten Anlage liegt. Der Berater kann sich nur befreien, wenn er beweist, dass gar kein Interessenkonflikt bestand.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 1311 StGB § 146 ZPO § 500a ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

39 Absätze, 13.807 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2019

Geschäftszahl

8Ob85/19m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Univ.-Pof. Dr. Max Leitner, Dr. Mara-Sophie Häusler, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. G*****, vertreten durch Fellner, Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. R***** eGen, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, 2. C***** GmbH in Liqu., *****, vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien wegen 15.416,82 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2019, GZ 129 R 27/19t-21, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. Jänner 2019, GZ 48 Cg 14/18w-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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