Darf ich zu Lebzeiten über mein künftiges Erbe verfügen?
betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Angehörige, Vertragspartner
Ein Vertrag, mit dem noch zu Lebzeiten eines Menschen über die von ihm erhoffte Verlassenschaft verfügt wird, ist ungültig. Das gilt auch dann, wenn ein Erbberechtigter und ein Pflichtteilsberechtigter untereinander vereinbaren, dass ein Grundstück aus dem erhofften Nachlass überlassen und später geteilt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Der bei Lebzeiten des Erblassers zwischen einem Erb- und einem Pflichtteilsberechtigten geschlossene Vertrag über die Überlassung eines Grundstückes aus dem erhofften Nachlaß an den Pflichtteilsberechtigten mit der Verpflichtung, es auf Verlagen des erben auf seine Kosten durch einen Geometer teilen und ihm eine Hälfte herauszugeben, ist nichtig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein über einzelne (bestimmte) Sachen des Erblassers zu dessen Lebzeiten geschlossener Vertrag fällt unter § 879 Abs 2 Z 3 ABGB.OGH 5 Ob 146/02k, 25.06.2002
- Nicht dagegen gehört zur Veräußerung - und ist damit auch nicht von diesem Verbot umfaßt - ein Vertrag über die Teilung des Nachlasses, soweit sich nicht darunter in Wahrheit eine Veräußerung verbirgt.OGH 7 Ob 531/90, 08.03.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016774 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 9 Ob 92/24f, 23.10.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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