Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 92/24f
Worum es ging: Darf ich zu Lebzeiten über mein künftiges Erbe verfügen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag, mit dem noch zu Lebzeiten eines Menschen über die von ihm erhoffte Verlassenschaft verfügt wird, ist ungültig. Das gilt auch dann, wenn ein Erbberechtigter und ein Pflichtteilsberechtigter untereinander vereinbaren, dass ein Grundstück aus dem erhofften Nachlass überlassen und später geteilt wird.
Als Verfügung gilt jedes Geschäft unter Lebenden, das auf eine Übertragung oder Belastung gerichtet ist, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Erfasst ist daher nicht nur die unmittelbare Verfügung über erhoffte Werte, sondern auch die bloße Verpflichtung gegenüber einem Dritten, nach dem Tod darüber zu verfügen.
Solange die betreffende Person lebt, dürfen Sie eine von ihr erhoffte Erbschaft weder verkaufen noch verschenken. Nach ihrem Tod können Sie hingegen frei verfügen, und zwar auch über einzelne Gegenstände.
Bestreitet die Gegenseite eine Behauptung nur allgemein, ohne dazu je konkret Stellung zu nehmen, kann das ausnahmsweise wie ein Zugeständnis gewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Behauptung offenkundig leicht zu widerlegen gewesen wäre.
Ob eine Tatsache im Prozess bewiesen werden muss, hängt davon ab, ob die Gegenseite sie zugestanden hat. Entscheidend ist also, dass ein Zugeständnis fehlt, und nicht, ob die Gegenseite ausdrücklich widersprochen hat.
Hat das erste Gericht zu einem Zugeständnis der Gegenseite und zu den davon erfassten Tatsachen nichts festgestellt, darf das Berufungsgericht dieses Zugeständnis selbst verwerten. Es ist also nicht nötig, dass zuvor das Erstgericht darüber Feststellungen getroffen hat.
Auch ein Vertrag, der zu Lebzeiten über einzelne bestimmte Sachen einer Person geschlossen wird, von der man erbt, fällt unter das gesetzliche Verbot. Solche Verträge sind daher ungültig.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 31.07.2024, 12 R 35/24s-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
30 Absätze, 7.066 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Geschäftszahl
9Ob92/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. F*, und 2. C*, beide vertreten durch Dr. Robert Fuchs, Rechtsanwalt in St. Valentin, wegen Feststellung (Streitwert: 1.020.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Juli 2024, GZ 12 R 35/24s-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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