Ist auch ein Versprechen über mein künftiges Erbe ungültig?
betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Angehörige, Vertragspartner
Als Verfügung gilt jedes Geschäft unter Lebenden, das auf eine Übertragung oder Belastung gerichtet ist, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Erfasst ist daher nicht nur die unmittelbare Verfügung über erhoffte Werte, sondern auch die bloße Verpflichtung gegenüber einem Dritten, nach dem Tod darüber zu verfügen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Als Veräußerung iS des Gesetzes ist jedes auf Übertragung oder Belastung gerichtete entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verstehen. Es ist also nicht nur die unmittelbare Verfügung über die dem Erblasser noch gehörigen Sachwerte durch denjenigen, der diese Werte als Erbe oder Legatar erhofft, sondern auch die Übernahme der Verpflichtung einem Dritten gegenüber zur späteren - nach dem Tod des Erblassers auszuführenden - Verfügung über diese Sachwerte als Veräußerungsgeschäft zu beurteilen. Ist ein solche Verpflichtungsübernahme aber gem § 879 Abs 2 Z 3 ABGB nichtig, so kann es dahingestellt bleiben, ob sind als Garantievertrag iS des § 880 2. Fall ABGB zu verstehen ist.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016776 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 9 Ob 92/24f, 23.10.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Erbrecht · Vertrag über eine erhoffte Erbschaft
Erbrecht · Verträge über einzelne Nachlasssachen
Eigentum und Grundbuch · Belastungs- und Veräußerungsverbot
Vertragsrecht · Abgrenzung entgeltlich und unentgeltlich
Erbrecht · Klagerecht des künftigen Erben