Darf die Versicherung bestimmte Schäden vom Schutz ausnehmen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 22.10.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung von Unfallversicherungsbedingungen (Art 19 AUVB 2010 "Unversicherbare Sportarten" und Art 20.10 AUVB "Ausschlüsse")OGH 7 OB 92/24s, 19.06.2024
- Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und Einschränkungen zu rechnen.OGH 7 OB 92/24s, 19.06.2024
- Hier: Art K.1.5 AUVB ("Bewusstseinsstörung").OGH 7 Ob 78/24g, 22.05.2024
- Hier: § 10 AUVB 2016; Motocross-Fahrten auf Trainingsanlagen.OGH 7 Ob 62/22a, 28.04.2022
- Hier: Die Einwände, Art 15.4.3. ABH sei intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend nach § 864a ABGB, sind nicht stichhältig.OGH 7 Ob 155/21a, 28.04.2022
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Führerscheinklausel - Kraftfahrrechtliche Begutachtung nach österreichischem Recht.OGH 7 Ob 184/21s, 26.01.2022
- Art 19.1.2 AUVB 2012; Vorsatztat.OGH 7 Ob 70/21a, 28.04.2021
- Dem Versicherer steht es frei, bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz auszunehmen. Voraussetzung ist, dass dies für den Versicherungsnehmer (oder Versicherten) klar erkennbar geschieht.OGH 7 Ob 137/14v, 17.09.2014
- Hier: Art 18.4. AUVB 1995.OGH 7 Ob 63/07a, 30.05.2007
- Hier: Art 23. 3.5. ARB 1988OGH 7 Ob 12/94, 23.03.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016777 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 17.
- OGH 7 Ob 143/25t, 22.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 159/24v, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 OB 92/24s, 19.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 78/24g, 22.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 92/23i, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 169/22m, 09.11.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ausschlüsse schränken den übernommenen Schutz ein und dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn nach dem wirtschaftlichen Zweck, der gewählten Ausdrucksweise und dem Regelungszusammenhang erfordert. Dass ein Ausschluss vorliegt, muss der Versicherer beweisen.
In Versicherungsbedingungen gibt es zwei verschiedene Arten von Klauseln. Die eine verlangt von Ihnen ein bestimmtes Verhalten, die andere nimmt bestimmte Gefahren von vornherein vom Schutz aus. Welche Art vorliegt, hängt davon ab, was der Versicherer in erster Linie erreichen wollte; nur für Verhaltensregeln gelten die strengen gesetzlichen Schranken.