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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 09.11.2022 · Fall aus Wien

OGH 7 Ob 169/22m

Worum es ging: Werden auch Hauptpunkte im Kleingedruckten überprüft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Prüfung, ob eine ungewöhnliche Bestimmung überhaupt Vertragsbestandteil wird, gilt nicht nur für Nebenabreden. Sie erfasst auch Bestimmungen, die die Hauptpflichten begründen, umgestalten oder erweitern.

Gegen Vertragsbestimmungen, die für diese Art von Geschäft typisch sind, können Sie sich nicht mit dem Argument wehren, Sie seien davon überrascht worden. Das gilt auch dann, wenn Sie im Geschäftsleben unerfahren sind.

Ob eine Bestimmung ungewöhnlich ist, wird nach einem objektiven Maßstab beurteilt. Entscheidend ist, was bei dieser Art von Geschäft im Verkehr üblich ist. Ob gerade der andere Vertragsteil sie hätte erkennen können, spielt keine Rolle.

Ungewöhnlich ist eine Klausel nur, wenn sie deutlich von dem abweicht, was der Vertragspartner erwarten durfte, ihn also überrumpelt. Richtet sich der Vertrag nur an einen bestimmten Kreis von Kunden, kommt es darauf an, was in dieser Branche üblich ist und was diese Kreise erwarten.

Eine ungewöhnliche Bestimmung wird nicht Teil des Vertrags, wenn sie so eingeordnet ist, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet. Es kommt also nicht nur auf ihren Inhalt an, sondern vor allem auf ihre Stelle im Vertragstext. Ob die Bestimmung inhaltlich benachteiligt, wird erst danach geprüft.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.

Ein Versicherer darf einzelne Risiken vom Versicherungsschutz ausnehmen. Voraussetzung ist nur, dass das für Sie klar erkennbar geschieht. Sonst müsste jede Versicherung für alle denkbaren Schäden einstehen, und von einer freien Vertragsgestaltung bliebe nichts übrig.

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Zuerst wird geprüft, ob die Klausel überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, weil sie ungewöhnlich und für Sie nachteilig ist. Erst danach wird geprüft, ob ihr Inhalt Sie gröblich benachteiligt und sie deshalb unwirksam ist.

Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.

Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, welches Ziel die Behörde verfolgt oder aus welchen Beweggründen sie tätig wird. Entscheidend ist allein, welche rechtlichen Mittel das Gesetz für die Erfüllung dieser Aufgabe bereithält.

Nur solche, die einen ungewöhnlichen Inhalt haben, für Sie nachteilig sind und mit denen Sie nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht rechnen mussten. Entscheidend ist, ob die Klausel bei dieser Art von Geschäft üblich ist und den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht. Sie darf auch nicht so versteckt sein, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet.

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.

Nein. Eine Versicherung, die schlechthin jedes Risiko abdeckt, gibt es in Österreich grundsätzlich nicht; darauf dürfen Sie auch nicht vertrauen. Beraten und aufklären muss der Versicherer aber dann, wenn Sie das nach der im Verkehr herrschenden Auffassung redlicherweise erwarten dürfen.

Eine Klausel muss in der Regel nicht den ganzen Gesetzestext samt Erläuterungen wiedergeben. Der bloße Hinweis auf eine in einer bestimmten Vorschrift geregelte Ausnahme genügt aber nicht, damit die Regelung erkennbar, verständlich und vollständig ist.

Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.

Eine ungewöhnliche Klausel wird schon dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für Sie nachteilig ist. Eine grobe Benachteiligung ist dafür nicht nötig.

Nein, nicht ohne weiteres. Die Bedingung, dass nur ein am Ort ansässiger Rechtsvertreter gewählt werden darf, ist einschränkend auszulegen. Sie können auch einen auswärtigen Anwalt nehmen, jedenfalls dann, wenn dieser verbindlich erklärt, wie ein ortsansässiger Vertreter zu verrechnen. Damit bleibt der Zweck der Klausel, die Kosten und Prämien niedrig zu halten, gewahrt.

Hoheitlich handelt der Staat, wenn er seine einseitige Anordnungsmacht einsetzt, also mit Befehls- und Zwangsgewalt auftritt. Typisch dafür sind Verordnung, Bescheid, unmittelbarer Zwang und intern die Weisung. Auch tatsächliche Verrichtungen zählen dazu, wenn sie mit solchen Hoheitsakten zusammenhängen, sie also vorbereiten, begleiten oder umsetzen.

Nein. Wollen Sie Ansprüche gegen eine Betriebsunterbrechungsversicherung durchsetzen, die auf behördlichen Betretungsverboten während der Corona-Pandemie beruhen, greift der Ausschluss in den Rechtsschutzbedingungen. Es besteht jedenfalls ein mittelbarer Zusammenhang mit den behördlichen Anordnungen.

Nein. Der Begriff Ausnahmesituation ist ohne nähere Bestimmung nicht durchschaubar und verstößt damit gegen das Gebot, Vertragsbedingungen klar und verständlich zu formulieren. Eine darauf gestützte Klausel, etwa ein Risikoausschluss in einer Rechtsschutzversicherung, bindet Sie nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1104 ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 StGB § 71 ZPO § 50

Entscheidungstext

102 Absätze, 36.489 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.11.2022

Geschäftszahl

7Ob169/22m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei G* Versicherung AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Juli 2022, GZ 3 R 82/22h-26, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. März 2022, GZ 53 Cg 18/21z-20, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.253,88 EUR (darin 208,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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