Darf eine Firma in ihren Bedingungen fast jede Haftung ausschließen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftungsausschluss in BeförderungsbedingungenOGH 4 Ob 222/22h, 21.11.2023
- Hier: Klausel in Fitnessstudiovertrag mit Haftungsbeschränkung für das Abhandenkommen von im Spind belassenen Gegenständen als zulässig beurteilt.OGH 3 Ob 79/23y, 19.07.2023
- Hier: AGB-Klausel eines Fitnessstudio-Vertrags, wonach die Haftung für das Abhandenkommen von im Spind belassenen Gegenständen nur bei grobem Verschulden übernommen wird, betrifft keine vertragliche Hauptpflicht.OGH 3 Ob 54/23x, 25.05.2023
- Ein Haftungsausschluss bei Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten ist besonders streng zu beurteilen.OGH 10 Ob 60/17x, 20.02.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130673 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 4 Ob 222/22h, 21.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 79/23y, 19.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 54/23x, 25.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 1/23b, 15.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 105/20d, 25.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 60/17x, 20.02.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 228/17h, 21.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 243/16s, 10.02.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, auch in vorformulierten Geschäftsbedingungen darf die Haftung auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Für Schäden an der Person gilt das nicht, ebenso wenig für Beschränkungen, die Sie ohne sachlichen Grund erheblich benachteiligen.
Ja, unter Umständen. Eine Klausel, die zu weit geht, kann in dem Umfang aufrecht bleiben, in dem ihr Inhalt nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung ist, dass erkennbar ist, dass die Vertragsparteien diesen Teil auch so vereinbart hätten. Unzulässig ist die Klausel nur so weit, wie die grobe Benachteiligung reicht.