Zum Inhalt springen

Darf eine Firma in ihren Bedingungen fast jede Haftung ausschließen?

günstig für Konsument betrifft Konsument, Unternehmer, Kunde, Käufer
Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfassend ausschließt und dabei auch die wichtigsten Vertragspflichten erfasst, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Nur Personenschäden sind von einem solchen Ausschluss ohnehin ausgenommen. Ein Ausschluss gerade bei den Hauptleistungspflichten wird besonders streng beurteilt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Eine Klausel, nach der der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit ‑ Personenschäden ausgenommen ‑ umfassend sein soll und nicht zuletzt auch eine Freizeichnung bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten für die von der Beklagten oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden erfasst, ist gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130673 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Haftungsausschluss in Geschäftsbedingungen

Ja, auch in vorformulierten Geschäftsbedingungen darf die Haftung auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Für Schäden an der Person gilt das nicht, ebenso wenig für Beschränkungen, die Sie ohne sachlichen Grund erheblich benachteiligen.

günstig für Unternehmer Teilweise Gültigkeit unzulässiger Klauseln

Ja, unter Umständen. Eine Klausel, die zu weit geht, kann in dem Umfang aufrecht bleiben, in dem ihr Inhalt nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung ist, dass erkennbar ist, dass die Vertragsparteien diesen Teil auch so vereinbart hätten. Unzulässig ist die Klausel nur so weit, wie die grobe Benachteiligung reicht.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Grenzen des Haftungsausschlusses
Schadenersatz · Grenzen von Haftungsausschlüssen
Vertragsrecht · Haftungsausschluss der Bank in Geschäftsbedingungen
Vertragsrecht · Haftungsausschluss in Bankbedingungen