Zum Inhalt springen

Gilt das Beteiligungsverbot auch für Versicherungsberater und Schadenshelfer?

günstig für Berater betrifft Konsumenten, Berater, Unternehmer
Das Verbot, sich einen Anteil am Erstrittenen versprechen zu lassen, gilt für berufsmäßige Parteienvertreter. Auf andere Berufe wird es nicht ausgedehnt, etwa nicht auf Versicherungsberater und Schadenshelfer.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches dieser Bestimmung auf nicht zu den berufsmäßigen Parteienvertretern gehörende Berufe ist nicht gerechtfertigt (hier: keine Anwendung auf "Versicherungsberater" und "Schadenshelfer").

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016813 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Unbefugter Vertreter und Honorarverbot
Vertragsrecht · Beteiligungsverbot bei einmaliger Beratung
Vertragsrecht · Prozessfinanzierung und Erfolgsbeteiligung
Schadenersatz · Eigene Kenntnis statt Kenntnis des Vertreters
Verfahrensrecht · Vertretung ohne Rechtsanwalt