Gilt das Beteiligungsverbot auch für Versicherungsberater und Schadenshelfer?
günstig für Berater betrifft Konsumenten, Berater, Unternehmer
Das Verbot, sich einen Anteil am Erstrittenen versprechen zu lassen, gilt für berufsmäßige Parteienvertreter. Auf andere Berufe wird es nicht ausgedehnt, etwa nicht auf Versicherungsberater und Schadenshelfer.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches dieser Bestimmung auf nicht zu den berufsmäßigen Parteienvertretern gehörende Berufe ist nicht gerechtfertigt (hier: keine Anwendung auf "Versicherungsberater" und "Schadenshelfer").
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auch nach österreichischem Recht ist die Einschaltung eines Prozessfinanzierers – und damit im Ergebnis eine Prozessführung ohne Kostenrisiko – zulässig.OGH 18 OCg 5/21s, 15.12.2021
- Die Rechtsansicht, dass Prozessfinanzierer, die selbst keine Rechtsberatung durchführen, dem Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nicht unterfallen, ist jedenfalls nicht unvertretbar, auch wenn sie aktiv Kunden requirieren.OGH 4 Ob 180/20d, 23.02.2021
- Auch derjenige unterfällt dem Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, der eine dem Rechtsanwaltsvorbehalt unterfallende Leistung unbefugt erbringt, auch wenn er nicht den Anschein erweckt, selbst Rechtsanwalt zu sein.OGH 4 Ob 14/18i, 17.07.2018
- Das Verbot gilt nur für Honorarvereinbarungen von Rechtsanwälten, Notaren und angehörigen der Berufungsgruppe der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Steuerberater).OGH 7 Ob 8/06m, 26.04.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016813 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 8 Ob 40/24a, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 18 OCg 5/21s, 15.12.2021
Im Gesetz
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