OGH 18 OCg 5/21s
Worum es ging: Gilt das Beteiligungsverbot auch für Versicherungsberater und Schadenshelfer?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Verbot, sich einen Anteil am Erstrittenen versprechen zu lassen, gilt für berufsmäßige Parteienvertreter. Auf andere Berufe wird es nicht ausgedehnt, etwa nicht auf Versicherungsberater und Schadenshelfer.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nein. Bei der Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs prüft das Gericht nicht, ob das Schiedsgericht die Tatsachen- und Rechtsfragen richtig gelöst hat. Auch die Prüfung, ob der Schiedsspruch gegen Grundwertungen der Rechtsordnung verstößt, darf nicht zu einer vollständigen Nachprüfung führen.
Dass ein Richter die Beweise falsch gewürdigt hat, begründet für sich allein keinen Ersatzanspruch gegen den Staat. Nur wenn Willkür vorliegt, weil sich der Richter ohne erkennbaren Grund über wesentliche Verfahrensergebnisse hinweggesetzt hat, kommt eine Haftung in Betracht.
Ja, das ist grundsätzlich zulässig, auch wenn er einen Anteil am Erfolg erhält. Problematisch kann jedoch die Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Prozessfinanzierer werden, vor allem wenn sie ständig erfolgt. Der Anwalt kann dadurch mittelbar von einer Erfolgsbeteiligung profitieren, die ihm selbst verboten ist.
Nur wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs tragende Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unerträglich verletzt, etwa Grundsätze der Verfassung oder des Privat- und Strafrechts. Geprüft wird das Ergebnis, nicht die Begründung. Dieser Kreis geschützter Grundwertungen ist enger als das zwingende Recht insgesamt.
Diese Ausnahme ist eng zu handhaben. Es genügt nicht, dass das Ergebnis unbillig erscheint oder zwingenden österreichischen Vorschriften widerspricht; verletzt sein müssen Grundwertungen der Rechtsordnung. Außerdem muss das Ergebnis der Anwendung anstößig sein und ein ausreichender Bezug zum Inland bestehen.
Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz gilt jene Regel des Zivilprozesses nicht, die eine sofortige Äußerung zum Kostenverzeichnis der Gegenseite verlangt.
Nicht immer. Ein Schiedsspruch wird wegen eines schweren Verfahrensmangels nur aufgehoben, wenn sich der Fehler auf das Ergebnis auswirken konnte. Ergibt schon die Begründung des Schiedsspruchs, dass der Mangel bedeutungslos war, bleibt er aufrecht.
Auch bei einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs prüft das Gericht vorweg, ob die Klage auf einen gesetzlichen Grund gestützt und rechtzeitig eingebracht ist. Fehlt es daran, kann sie ohne Verhandlung zurückgewiesen werden. Es gelten also dieselben Regeln wie bei der Wiederaufnahme eines Verfahrens.
Nur dann, wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung in unerträglicher Weise verletzt. Dieser Aufhebungsgrund ist eng auszulegen. Nur ein Mangel des Schiedsverfahrens, der einem schweren Verfahrensfehler gleichkommt, führt zur Aufhebung.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ABGB § 922 ZPO § 142 ZPO § 538 ZPO § 54 ZPO § 609 ZPO § 611
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.12.2021
Geschäftszahl
18OCg5/21s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Veith, die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. N* Ltd, *, Volksrepublik China, und 2. E* D.D., *, Kroatien, beide vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A*, und 2. A*, Kroatien, wegen Teilaufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 311.943,04 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Klage wird als nicht zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung geeignet zurückgewiesen.
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