Zum Inhalt springen

Gilt das Beteiligungsverbot auch für einen falschen Rechtsberater?

günstig für Klient betrifft Konsumenten, Klienten, Berater
Wer den Anschein erweckt, zu einer bestimmten Berufstätigkeit befugt zu sein, muss sich diesen Anschein gegenüber gutgläubigen Vertragspartnern zurechnen lassen. Unterliegt die vorgetäuschte Berufsgruppe dem Verbot, sich einen Anteil am Erstrittenen versprechen zu lassen, gilt dieses Verbot auch für die Honorarvereinbarung mit dem Unbefugten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Der Gedanke der Zurechenbarkeit eines Rechtsscheins gegenüber demjenigen, der ihn hervorgerufen hat, zugunsten eines gutgläubigen Dritten, dessen Verhalten auf das Vertrauen auf den Rechtsschein zurückzuführen ist, ist auf den Fall übertragbar, daß ein Nichtberechtigter unter der Vorspiegelung, dazu befugt zu sein, gewerbsmäßig Leistungen erbringt, die einer bestimmten Berufsgruppe vorbehalten sind; unterliegt diese Berufsgruppe dem Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, besteht kein Anlaß, eine mit dem Nichtberechtigten abgeschlossene Honorarvereinbarung von diesem Verbot auszunehmen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111688 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Beteiligungsverbot und andere Berufe
Vertragsrecht · Beteiligungsverbot bei einmaliger Beratung
Strafrecht · Anwaltsrat und entschuldbarer Rechtsirrtum
Vertragsrecht · Vertrauen auf den Anschein der Vollmacht
Vertragsrecht · Vermittlung ohne Gewerbeberechtigung