Gilt das Beteiligungsverbot auch für einen beratenden Verwandten?
günstig für Berater betrifft Konsumenten, Verwandte, Berater
Das Verbot, sich einen Anteil am Erstrittenen zusagen zu lassen, richtet sich an berufsmäßige Rechtsvertreter. Ein Kaufmann mit juristischer Ausbildung, der einmalig Verwandte berät, fällt nicht darunter.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Keine Ausdehnung des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB auf einen Kaufmann, der Dr. jur. ist und in einem Einzelfall die Beratung von Verwandten übernommen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch derjenige unterfällt dem Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, der eine dem Rechtsanwaltsvorbehalt unterfallende Leistung unbefugt erbringt, auch wenn er nicht den Anschein erweckt, selbst Rechtsanwalt zu sein.OGH 4 Ob 14/18i, 17.07.2018
- Hier: Keine Anwendung auf "Versicherungsberater" und Schadenshelfer".OGH 4 Ob 358/83, 11.12.1984
- Das Verbot gilt nur für Honorarvereinbarungen von Rechtsanwälten, Notaren und angehörigen der Berufungsgruppe der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Steuerberater).OGH 5 Ob 544/81, 07.07.1981
- Verbot der quot - litis Vereinbarung gilt auch für Notare.OGH Ds 6/71, 08.05.1972
- Verbot der quota litis-Vereinbarung gilt nur für Rechtsanwälte.OGH 5 Ob 60/69, 14.05.1969
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Auch nicht auf einen Wirtschaftstreuhänder (Beteiligung am erworbenen Aktienpaket).OGH 5 Ob 216/58, 17.09.1958
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016814 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 8 Ob 40/24a, 26.08.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Unbefugter Vertreter und Honorarverbot
Vertragsrecht · Beteiligungsverbot und andere Berufe
Verfahrensrecht · Richter und Verwandtschaft zum Anwalt
Vertragsrecht · Prozessfinanzierung und Erfolgsbeteiligung
Verfahrensrecht · Rekursrecht der Angehörigen bei einstweiliger Vertretung