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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.08.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 40/24a

Worum es ging: Was muss ich zurückgeben, wenn der Vertrag aufgehoben wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird ein Vertrag aufgehoben, muss jede Seite alles zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Seiten Rückforderungsansprüche zu, müssen sie nur Zug um Zug erfüllt werden. Den Anspruch haben Sie auch dann, wenn Ihnen die geleistete Sache nicht gehört hat.

Wenn Sie etwas zurückfordern dürfen, die Rückgabe in Natur aber nicht mehr möglich oder nicht sinnvoll ist, muss die andere Seite Ihnen Geld zahlen. Die Höhe richtet sich danach, welchen Nutzen sie aus Ihrer Leistung tatsächlich gezogen hat.

Wird ein Geschäft rückabgewickelt, das gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist auf den Zweck jener Vorschrift Rücksicht zu nehmen, die das Geschäft ungültig macht. Wie zurückgezahlt wird, richtet sich also danach, wovor diese Vorschrift schützen soll.

Die Bestimmung über die Rückstellung nach Vertragsaufhebung hat keinen eigenen Regelungsgehalt. Sie verweist auf die allgemeinen Regeln über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Heben Sie einen gültigen Vertrag einvernehmlich wieder auf, muss jede Seite das zurückgeben, was sie erhalten hat. In erster Linie ist die Sache selbst zurückzustellen. Ist das nicht möglich oder nicht sinnvoll, ist ein angemessenes Entgelt zu zahlen, dessen Höhe sich nach dem Nutzen richtet, den der Empfänger hatte.

Jede Seite muss zurückstellen, was sie aus dem Vertrag zu ihrem Vorteil erhalten hat. Ist eine Rückgabe in Natur nicht möglich, etwa bei geleisteter Arbeit, ist die Bereicherung herauszugeben. Ersetzt wird dann der Nutzen des Empfängers im Zeitpunkt der Leistung, nicht Ihr Schaden.

Ob die Ungültigkeit eines Teils den ganzen Vertrag erfasst, hängt nicht davon ab, was die Parteien wollten oder was der Vertrag bezweckt. Entscheidend sind Natur und Zweck des Verbots. Der vorhandene Spielraum ist dabei zugunsten der grundsätzlichen Restgültigkeit zu nutzen.

Verboten ist nur, dass sich Ihr Rechtsvertreter einen Anteil an dem verspricht, was Sie im Verfahren zugesprochen bekommen. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars als solche ist von diesem Verbot nicht erfasst.

Das Verbot, sich einen Anteil am Erstrittenen versprechen zu lassen, gilt für berufsmäßige Parteienvertreter. Auf andere Berufe wird es nicht ausgedehnt, etwa nicht auf Versicherungsberater und Schadenshelfer.

Das Verbot, sich einen Anteil am Erstrittenen zusagen zu lassen, richtet sich an berufsmäßige Rechtsvertreter. Ein Kaufmann mit juristischer Ausbildung, der einmalig Verwandte berät, fällt nicht darunter.

Ist Ihre Klageschrift in Einzelheiten unklar, darf die Klage allein deswegen noch nicht abgewiesen werden. Das Gericht muss Sie zuerst dazu anhalten, Ihr Vorbringen zu ergänzen und passende Beweise anzubieten. Erst wenn Sie danach noch immer zu wenig vorgebracht haben, kann die Klage abgewiesen werden.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Die Vereinbarung, dass ein Rechtsanwalt einen Anteil am erstrittenen Betrag erhält, ist verboten und daher unwirksam. Das Gericht muss das von sich aus beachten. Der Anwalt kann dann nur die nach dem Tarif vorgesehenen Kosten verlangen.

Ein rechtlicher Zusammenhang liegt auch dann vor, wenn Forderung und Gegenforderung wirtschaftlich eng zusammenhängen. Das ist der Fall, wenn es unredlich wäre, die eine Forderung ohne Rücksicht auf die andere durchzusetzen.

Forderung und Gegenforderung hängen rechtlich zusammen, wenn sie aus demselben Vertrag, derselben gesetzlichen Vorschrift, demselben Rechtsverhältnis oder demselben Lebenssachverhalt stammen. Dieser muss dann nach demselben rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen sein.

Nein. Ein rechtlicher Zusammenhang besteht nur, wenn beide Ansprüche aus demselben Geschäft oder Rechtsverhältnis stammen, einander bedingen oder die Aufrechnung vereinbart war. Betreffen der geforderte Werklohn und die eingewendeten Mängel verschiedene Aufträge, fehlt dieser Zusammenhang.

Rechnen Sie im Prozess mit einer eigenen Forderung gegen die Klagsforderung auf, entscheidet das Gericht darüber nur bis zur Höhe der Klagsforderung. Ein darüber hinausgehender Teil Ihrer Forderung bleibt unerledigt.

Ja, wenn er das nicht berufsmäßig tut. Das Vorrecht der Rechtsanwälte erfasst nur die regelmäßige und auf Gewinn gerichtete Vertretung. Wo ein Gesetz Kammern ausdrücklich zur Beratung oder Vertretung berechtigt, geht das vor, selbst wenn dafür ein Entgelt verlangt wird.

Wer etwas ohne Rechtsgrund geleistet hat, kann die Sache zurückverlangen, solange die Rückgabe möglich und sinnvoll ist. Bestand die Leistung in einer Arbeit oder ist die Rückgabe nicht möglich, ist ein angemessenes Entgelt zu zahlen, das sich nach dem Nutzen des Empfängers richtet. Das gilt auch für jemanden, der gutgläubig war; der Vorteil kann im Verbrauch, in der Weitergabe oder in der Nutzung liegen.

Das Verbot einer Beteiligung am Prozesserfolg soll verhindern, dass ein Klient ausgenützt wird, der seine Chancen im Verfahren nicht einschätzen kann. Auf die Vereinbarung, dass jemand eine Prämie erhält, wenn er ein Werk günstiger als veranschlagt erbringt, passt dieser Schutzzweck nicht. Eine solche Vereinbarung ist daher zulässig.

Wer den Anschein erweckt, zu einer bestimmten Berufstätigkeit befugt zu sein, muss sich diesen Anschein gegenüber gutgläubigen Vertragspartnern zurechnen lassen. Unterliegt die vorgetäuschte Berufsgruppe dem Verbot, sich einen Anteil am Erstrittenen versprechen zu lassen, gilt dieses Verbot auch für die Honorarvereinbarung mit dem Unbefugten.

Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.

Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.

Wird ein Vertrag wegen eines Willensmangels aufgehoben, richtet sich die Rückabwicklung nach denselben Regeln, die auch für eine Leistung ohne Rechtsgrund gelten. Es ist also zurückzustellen, was jede Seite erhalten hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1052 ABGB § 1431 ABGB § 877 ABGB § 879 EStG 1988 § 108c ZPO § 182a ZPO § 273 ZPO § 391 ZPO § 52

Entscheidungstext

72 Absätze, 46.716 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Geschäftszahl

8Ob40/24a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* GmbH, *, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wider die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch die Knirsch Gschaider & Cerha Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 217.498,30 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 209.998,30 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2024, GZ 33 R 151/23b-61, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3. August 2023, GZ 41 Cg 43/19k-56, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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